Was muss man beachten, wenn man selbstgemachte Tierpflegeprodukte verkaufen möchte?

2 Antworten

Pflegeprodukte für Tiere (Tierkosmetik) gehören gemäß § 2, Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG), wenn sie keine pharmakologischen Wirkstoffe enthalten und ausschließlich zur Pflege bestimmt sind, nicht zu den Tierarzneimitteln und unterliegen damit nicht dem Zulassungsverfahren für Tierarzneimittel.

Tierpflegeprodukte unterliegen nur insoweit dem LFGB als sie als Bedarfsgegenstände gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 7 "Reinigung- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf ... bestimmt sind" anzusehen sind. Für Bedarfsgegenstände besteht keine Verpflichtung zur Zulassung. Es gehört zur Verantwortung des Herstellers und Inverkehrbringers die Sicherheit seiner Produkte im Bezug auf die menschliche Gesundheit sicher zu stellen und die Regelungen des LFGB oder der nachgeordneten Bestimmungen wie der Bedarfsgegenständeverordnung einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird stichprobenartig durch die Überwachungsbehörden der Länder geprüft.

Sollte die Begriffsdefinition eines Bedarfsgegenstandes nicht zutreffen, so ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) anzuwenden, das Verbraucherprodukte allgemein regelt.

Als Wasch- und Reinigungsmittel unterliegen die Produkte dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) und sind beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu melden. Informationen dazu erhalten Sie: hier.

In jedem Fall unterliegen solche Produkte dem Chemikalienrecht und müssen den Anforderungen des Chemikaliengesetzes und der zugehörigen Verordnungen genügen. Insbesondere sollte die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) beachtet werden. Sofern es sich bei den Mitteln um gefährliche Stoffe oder Zubereitungen handelt, die nicht nach dem WRMG gemeldet wurden, müssen diese beim BfR gemäß § 16e des Chemikaliengesetzes gemeldet werden.

Bei der Anwendung der Mittel ist in jedem Fall das Tierschutzgesetz zu beachten.

Es liegt somit in der Verantwortung des Herstellers oder Inverkehrbringers nur solche Produkte herzustellen und zu verkaufen, die nicht dazu in der Lage sind, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schädigen.

Quelle: https://www.bvl.bund.de/DE/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/09_FAQs/FAQ_Kosmetik/FAQ_Kosmetik_node.html;jsessionid=EA34DE609345491C253CC3A5E50FDEEC.2_cid332#doc5296456bodyText7

Selbstgemacht?

Bevor ich sowas kaufen würde, würde ich auf die Ergebnisse von klinischen Tests bestehen. Kannst du das vorlegen?