Warum geht man zu dignitas?

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Hey

Weil es nicht so einfach ist, wie es vielleicht klingt.

Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist in Deutschland nur dann straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt und der Suizidhelfer nicht geschäftsmäßig handelt (§ 217 StGB, neue Rechtslage seit dem 06.11.2015). So darf z.B. die „Giftspritze“ präpariert aber nicht verabreicht werden.

Gegebenenfalls können die (anwesenden) Unterstützer der Selbsttötung aber wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB, bis zu einem Jahr Freiheitsentzug) belangt werden, da sie z.B. zu Wiederbelebungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wären. Neben der rechtlichen Einschränkung, dass keine Geschäftsmäßigkeit vorliegen darf, verbietet Ärzten, in Abhängigkeit von der verantwortlichen Landesärztekammer, ihr Standesrecht in jedem Fall die Suizidassistenz. Eine weitere Einschränkung erfährt die Beihilfe zur Selbsttötung durch das Betäubungsmittelgesetz, welches die unerlaubte Herstellung, Ein- und Ausfuhr oder in Verkehrbringung von Betäubungsmitteln (§ 29, bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ahndet.

Im Grunde kann man zusammenfassen, dass es somit fast unmöglich gemacht wird, den assistierten Suizid auch durchzuführen. Ärzte die dies dennoch in Erwägung ziehen, befinden sich permanent in einer Grauzone und fast immer mit einem Fuß vor Gericht.

Gruß, Dana (Ehrenamtliche Hospiz-Mitarbeiterin).

DanaBerlin  20.05.2018, 21:02

@ lamaaaa

Danke, freut mich, wenn ich helfen konnte. Gruß, Dana

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Die Rechtslage zum assistierten Selbstmord ist in Deutschland recht schwammig.

  • In Deutschland ist die Selbsttötung nicht strafbar, also auch die Beihilfe zur Selbsttötung vom Grundsatz her nicht. Ausnahme ist jedoch die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB).
  • Möglich ist auch eine Strafbarkeit wegen eines Unterlassungsdelikts.
  • Ein wichtiger Punkt ist dabei die sogenannte Garantenpflicht. Derjenige, der der Selbsttötung beiwohnt, ist unter Umständen dazu verpflichtet, dem bewusstlosen Suizidenten Hilfe zu leisten. Tut er das nicht, kann das als unterlassene Hilfeleistung oder Totschlag durch Unterlassen eingestuft werden. Liegt eine eindeutige Willensbekundung des Suizidenten vor, wird von der Garantenpflicht abgesehen.
  • Auch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz kann dem Suizidbegleiter vorgeworfen werden.
  • Die ärztliche Musterberufsordnung, die von der Bundesärztekammer aufgestellt wird, verbietet es Ärzten, einen assistierten Suizid durchzuführen. Allerdings haben nicht alle Bundesländer diese Musterberufsordnung übernommen, so dass es hier Unterschiede gibt.

https://www.stiftung-patientenschutz.de/themen/assistierter-suizid

Es ist in Deutschland nicht legal, sondern verboten...