Hey
Weil es nicht so einfach ist, wie es vielleicht klingt.
Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist in Deutschland nur dann straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt und der Suizidhelfer nicht geschäftsmäßig handelt (§ 217 StGB, neue Rechtslage seit dem 06.11.2015). So darf z.B. die „Giftspritze“ präpariert aber nicht verabreicht werden.
Gegebenenfalls können die (anwesenden) Unterstützer der Selbsttötung aber wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB, bis zu einem Jahr Freiheitsentzug) belangt werden, da sie z.B. zu Wiederbelebungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wären. Neben der rechtlichen Einschränkung, dass keine Geschäftsmäßigkeit vorliegen darf, verbietet Ärzten, in Abhängigkeit von der verantwortlichen Landesärztekammer, ihr Standesrecht in jedem Fall die Suizidassistenz. Eine weitere Einschränkung erfährt die Beihilfe zur Selbsttötung durch das Betäubungsmittelgesetz, welches die unerlaubte Herstellung, Ein- und Ausfuhr oder in Verkehrbringung von Betäubungsmitteln (§ 29, bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ahndet.
Im Grunde kann man zusammenfassen, dass es somit fast unmöglich gemacht wird, den assistierten Suizid auch durchzuführen. Ärzte die dies dennoch in Erwägung ziehen, befinden sich permanent in einer Grauzone und fast immer mit einem Fuß vor Gericht.
Gruß, Dana (Ehrenamtliche Hospiz-Mitarbeiterin).