Ware auf postweg verloren. Wer trägt die Schuld?
Ich habe auf Willhaben eine Hundebox verkauft. Der Käufer hat die Hundebox abgeholt. Die Schlüssel dafür hatte allerdings noch meine Freundin, die zu dem Zeitpunkt nicht vor Ort war. Also wurde mit ihm ausgemacht, dass wir die Schlüssel per Post zu ihm senden.
Das haben wir dann auch gemacht. Nun behauptet er dass bei ihm ein kaputter und dadurch leerer Umschlag ankam und die Schlüssel weg sind.
Wer ist schuld bzw. trägt die Haftung dafür?
6 Antworten
Hi,
- mit welchem Service wurde die Sendung verschickt? (Brief? Prio? Einschreiben? Büwa?)
- wie genau habt ihr den Schlüssel verpackt?
Gruß
Wenn man Gegenstände wie Schlüssel einfach in einen Papierumschlag steckt, ist das fast zu erwarten, dass die unterwegs den Umschlag verlassen.
Wurden die Schlüssel ordentlich verpackt (also z.B. auf ein größeres Stück Pappe geklebt und in einem gepolsterten Umschlag versendet)?
Falls nicht, ist nicht die Post Schuld.
Und warum greift hier 447 BGB nicht? Bzw. aufgrund welcher Rechtsgrundlage wäre der Versender schuld?
Warum sollte der Empfänger dafür haften, wenn der Versender die Sache nicht adäquat verpackt hat?
Weil in 447 BGB nichts von Verpackungsvorgaben erwähnt wird.
Bzw. aufgrund welcher Rechtsgrundlage wäre der Versender schuld?
Hast du dafür was? Würde mich tatsächlich interessieren :-)
Und warum greift hier 447 BGB nicht?
Berechtigte Frage, und ich weiß nicht, ob es dazu entsprechende Gerichtsurteile o. ä. gibt, aber ich halte zumindest die Vermutung für begründet, dass § 447 BGB nicht uneingeschränkt gilt, wenn der Versender die Bedingungen des Transportdienstleisters nicht eingehalten hat.
In den AGB Brief National der Deutschen Post steht dazu unter Punkt 3 (4):
Der Absender hat das Gut so zu verpacken, dass es vor Teilverlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der Deutschen Post keine Schäden entstehen
Guter Einwand, wäre wirklich interessant, ob es dazu was gibt. Hätte ich eigentlich vom Community-Experten für Recht ein bisschen mehr Input erwartet, nach den recht überzeugt wirkenden Aussagen.....
Bisher kann ich nur sagen, dass die ordnungsgemäße Verpackung eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag (§ 433 BGB) zur Vermeidung von Sachmängeln ist.
Bin gerade noch unterwegs, daheim werde ich mal im Palandt nachlesen.
Nachtrag, laut Palandt zu § 447 BGB:
Rn 15: § 447 BGB ist nicht anwendbar bei Verschulden/Vertretenmüssen des Verkäufers (§ 276 BGB)
Rn 16: Keine Gefahr iSv Absatz I: Untergang oder Beschädigung infolge falscher Verpackung (BGH NJW 68, 1929).
War die Sendung versichert?
Hat der, der die Post angenommen hat denn den Schaden direkt bei Annahme des Briefes den Schaden reklamiert?
Der der die Versendung in Auftrag gibt. Versendungskauf. Also, der der sie nicht am Verkaufsort abholt (Käufer).
Natürlich würde ich als Verkäufer den Einwurf in den Briefkasten per Videoaufnahme belegen. Der muss natürlich alles Erforderliche getätigt haben, dass die Ware sicher ankommt (geeignetes Verpackungsmaterial).
Möchtest du das juristisch klären oder mit gesundem Menschenverstand?
Der Schlüssel wurde offenbar nicht sachgerecht verpackt. Ob das per Gesetz oder Nutzungsbedingungen der Post genau geregelt ist oder nicht, ist eine Sache. Willst du das notfalls vor Gericht ersteiten?
Oder geht es darum, eine sinnvolle Einigung zu finden. Der Käufer trägt jedenfalls keine Schuld und er hat jetzt eine nicht benutzbare Hunbdebox. Du könntest die Box zurücknehmen und die Kosten erstatten, bis du den Ersatzschlüssel gefunden hast. Normalerweise werden Schlösser ja immer mit 2 Schlüsseln ausgeliefert. Ein neues Schloss einzubauen könnte auch eine naheliegende Lösung sein. Vielleicht hilft dem Käufer dieser Vorschlag schon weiter.
Ich bin kein Jurist. Wenn ich einen Schlüssel so verschicke, dass er aus dem Briefumschlag fällt, würde ich das als meinen eigenen Fehler betrachten und den Verlust bestmöglich entschädigen.
Sondern wer?