Wann hat der Hausverwalter ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung zu erstatten?
dem Eigentümer wurde von der Hausverwaltung zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung die Nebenkostenabrechnung für 2018 übersandt. Diese weist ein Guthaben für den Eigentümer aus. Die NK-Abrechnung wurde in der Eigentümerversammlung nicht genehmigt und muss neu erstellt werden. Die Hausverwaltung setzt die neuerliche a. o. Versammlung nicht an und will das (vorläufige) Guthaben aus der NK-Abrechnung auch nicht ausbezahlen. Im Teilungsvertrag steht: "Der Verwalter hat spätestens 6 Monat nach Ablauf des Kalenderjahres abzurechnen. Nachschüsse ssind mit Zugang der Abrechnung fällig."
Daraus schließe ich, dass auch Überzahlungen nach Zugang der Abrechnung auszuzahlen sind.
Wann ist dieses, noch nicht genehmigte, Guthaben auszuzahlen?
4 Antworten
... da kann einiges nicht stimmen.
Es soll eine Versammlung gegeben haben, also ist es kein Haus, sondern eine WEG.
Somit gibt es keinen Hausverwalter, denn ein Haus wird nicht verwaltet.
Ergo kann es auch keine Nebenkostenabrechnung geben, denn ET haben Kosten und Lasten, aber keine Nebenkosten, sie bezahlen ja auch Wohngeld, und keine Nebenkostenvorauszahglungen.
Und wenn die lieben ET eine Wohngeldabrechnung nicht genehmigen, ist es doch deren Sache.
Die allein haben doch die Auszahlunge eines Guthaben abgelehnt!
... was soll damit sein?
Die Grundsteuer geht eine WEG gar nichts an und die anderen sind Kosten und Lasten der WEG.
Und ein ET bezahlt nun mal keine BK-Vorauszahlungen, also hat er auch keine BK-Abrechnung zu erwarten!
Wie viele ETW hast du denn?? Bei mir jedenfalls tagt die WEG einmal im Jahr und es wird auch eine NKA erstellt.
... dann seit ihr ja ein ganz toller Haufen.
Bei uns gibt es nur die Haus-/Wohngeldabrechnung und die wohnungsbezogene, denn wir bezahlen alle keine BK-Vorauszahlungen, sondern Wohngeld.
Aber lieber keine Ahnung und gerichtsfest als nicht zu gebrauchen und Ahnung.
Es kann nicht ausgezahlt werden, die Eigentümerversamlung hat ja dagegen gesprochen. Es muß alles nochmal geprüft werden, wenn die Nachberechnung durch ist, kann ausgezahlt werden, vorher nicht.
Erst mit Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen sind die ausgewiesenen Abrechnungssalden der einzelnen Jahreseinzelabrechnungen fällig und somit auszugleichen.
Davon unabhängig kann die vorgelegte Jahreseinzelabrechnung für die eigene Steuererklärung bzw. als Grundlage für die Mieternebenkostenabrechnung jedoch sehr wohl verwendet werden. So auch die gängige Rechtsprechung.
Wenn die Eigentümer die Nebenkostenrechnung nicht genehmigt haben, kann ein Guthaben logischer Weise so lange nicht ausgezahlt werden, bis eine genemigte Rechnung vorliegt.
... aber die ET bezahlen doch gar keine Nebenkostenvorauszahlungen, also kann es auch keine solche Abrechnung geben.
Soooo ??? Was ist mit der Straßenreinigung, der Grundsteuer, Müllabfuhr, Stadwerke, Heizung???
... was soll damit sein?
Das sind Kosten und Lasten und ob das Dir nun passt oder nicht, ist auch mir komplett egal.
Du hast keine Ahnung. Was ist mit der Straßenreinigung, der Grundsteuer, Müllabfuhr, Stadwerke, Heizung???