20-Stunden-Grenze bei Werkstudentenjob + Minijob?
Ich habe mal eine Frage zu der 20-Stunden Grenze, weil mich ein wenig verwirrt wann man über die 20 Stunden gehen darf.
Wenn ich bei einem Werkstudentenjob 20 Stunden pro Woche arbeite, jedoch alle zwei Wochen Donnerstags und Samstags je 4 Stunden bei einem Minijob zusätzlich arbeite und somit die 20-Stunden-Grenze überschreiten, würde ich immer noch innerhalb der Regelung bleiben?
Soweit ich weiß, darf man 26 Wochen/182 Tage über die 20-Stunden-Regel gehen.
Würde das gehen, oder habe ich da etwas falsch verstanden?
3 Antworten
Bei der 20-Stunden-Grenze werden alle Erwerbstätigkeiten, die in die Vorlesungszeit fallen, zusammengerechnet - also Studentenjob + Minijob.
Arbeitszeiten, die außerhalb der Vorlesungszeit liegen (abend, nachts, WE, Feiertag, Semesterferien) bleiben hierbei ohne Berücksichtigung.
Die 20-Stunden-Grenze darf auch nicht im Einzelfall überzogen werden (es findet also keine monatliche oder jährliche Betrachtungsweise statt).
Außerhalb der Vorlesungszeit sind die Tätigkeiten auf 26 Wochen/182 Tage begrenzt - das gilt unabhängig von der 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit.
Beides kann kombiniert werden.
Der Donnerstag geht nur, wenn Du dann in dieser Woche insgesamt nicht über 20 Stunden kommst - oder Donnerstag abend außerhalb der Vorlesungszeit - der Samstag geht unter Beachtung der 26/182-Regel.
Also in der Vorlesungszeit wird einfach zusammengezählt: https://www.studis-online.de/jobben/werkstudent.php#20-stunden-regel
wie z.B.: Arbeitest du (in der Vorlesungszeit) überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit, also an den Wochenenden, abends oder nachts, darfst du ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden arbeiten. In diesem Fall musst du aber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Du musst deine Zeit und Arbeitskraft trotz Job überwiegend dem Studium widmen.
- Der Job muss außerdem befristet sein, und zwar auf maximal 26 Wochen. (Diese Voraussetzung gilt seit dem 1.1.2017).
Hast du mehrere Jobs, wird bei der Frage, ob die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, die Arbeitszeit in allen Jobs zusammengerechnet. Ein unbefristeter 18-Stunden- Job, für den bisher das Werkstudentenprivileg galt, wird folglich versicherungspflichtig, wenn er mit einem unbefristeten 5-Stunden-Job kombiniert wird. Der 5-Stunden-Job bleibt versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Bei der 26-Wochen-Regel gilt folgendes laut studis-online.de unter Geld+BAföG: https://www.studis-online.de/jobben/werkstudent.php#26-wochen-regel
Gruß siola55
Es kommt drauf an was im Vertrag steht. Bei mir war es so, dass Überstunden nicht bezahlt werden und ich mir dann Urlaub stattdessen nehmen konnte.