Werkstudent + Minijob, zählt das Wochenende zur 20h Regelung?

2 Antworten

Hi emre,

vllt. kann dir ja studis-online.de hier weiterhelfen unter Geld+BAföG -> Studienfinanzierung -> Jobben, 450€ bzw. in dem Link hier unter Werkstudentenjob:

https://www.studis-online.de/Jobben/werkstudent.php

2. Die 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit
Du bist als ordentliche/r Studierende/r anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn du in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbst. Sofern du eine Anstellung hast, in der du mehr arbeiten musst, geht man davon aus, dass dein Studium hinter deinem Job zurücktritt und du mehr Arbeitnehmer bist als Studierende/r. Dies gilt aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien kannst du problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn du dies häufiger machst, musst du allerdings die 26-Wochen-Regel beachten.
Arbeitest du (in der Vorlesungszeit) überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit, also an den Wochenenden, abends oder nachts, darfst du ausnahmsweise auch mehr als 20 Stunden arbeiten. In diesem Fall musst du aber folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Du musst deine Zeit und Arbeitskraft trotz Job überwiegend dem Studium widmen.
  • Der Job muss außerdem befristet sein, und zwar auf maximal 26 Wochen. (Diese Voraussetzung gilt seit dem 1.1.2017.)
Hast du mehrere Jobs , wird bei der Frage, ob die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, die Arbeitszeit in allen Jobs zusammengerechnet. Ein unbefristeter 18-Stunden- Job, für den bisher das Werkstudentenprivileg galt, wird folglich versicherungspflichtig, wenn er mit einem unbefristeten 5-Stunden-Job kombiniert wird. Der 5-Stunden-Job bleibt versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Meine Frage wäre, ob dass meinen Studentenstatus ändern würde da ich die 20h Grenze überschreiten würde. Oder ist das dann egal da ich ja bei meinem Werkstudentenjob meistens am Wochenende arbeite?

3. 26-Wochen-Regel für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden
Nicht nur in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch auf den Zeitraum von einem Jahr bezogen muss der Studentenstatus den Status als Arbeitnehmer überwiegen. Wer mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet, wird daher als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Bei der Berechnung werden nur Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (mit Ausnahme absolvierter Pflichtpraktika) berücksichtigt.
Der Jahreszeitraum wird folgendermaßen bestimmt: Vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung werden die letzten 12 Monate betrachtet.
Wird der Zeitraum von 26 Wochen mit der zu beurteilenden Beschäftigung überschritten, tritt die Versicherungspflicht mit Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung ein bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem erkennbar ist, dass der Zeitraum überschritten wird.

Ob für Sie das Werkstudentenprivileg weiterhin Anwendung finden kann, entscheidet Ihre zuständige Krankenkasse. Wir empfehlen vor Aufnahme des 450-Euro-Minijobs diese Frage mit Ihrer Krankenkasse zu klären.

Viele Grüße,

Ihr Team der Minijob-Zentrale