Vorstandsvorsitzende von Vereinen kommissarisch einsetzen?
Ein stellvertretender Vorstand eines Vereins ist zurück getreten und muss seine Funktionen niedrr legen
Kann der Restvorstand einen neuen 1. Vorsitzenden bis zur Mitglirderversammlung kommisarisch einsetzen?
3 Antworten
Eine kommissarische Berufung von Vorstandspositionen ist nur bei Vorhandensein einer Satzungsgrundlage möglich.
Allerdings haben diese berufenen Personen dann nur eingeschränkte Handlungsvollmachten.
Jegliche Vertretung des Vereins im Außenverhältnis ist nicht möglich.
Lediglich im Innenverhältnis kann ein satzungsgemäß, kommissarisch berufenes Vorstandsmitglied aktiv werden.
Fehlt die Satzungsgrundlage ist eine kommissarische Berufung zu Vorstandspositionen unzulässig.
Günter
Korrektur
"oder der 1. Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied" = ist zu streichen
"zurückgetretenen 2. Vorsitzenden" = 1. Vorsitzenden
Danke für die Ergänzung. Auch ich muss präzisieren:
Das berufene Vorstandsmitglied darf den Verein nicht im Außenberhältnis alleine vertreten.
Günter
Nein. Wozu auch? Es ist doch nur der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten. Das hat ja nichts mit dem ersten Vorsitzenden zu tun.
Was steht denn in der Satzung?
Kleine Anmerkung:
"Jegliche Vertretung des Vereins im Außenverhältnis ist nicht möglich."
sollte besser heißen
Die Außenvertretung kann ggf. nicht mehr möglich sein.
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen 1. oder 2. Vorsitzender und anderen Vorstandsmitgliedern - wie man Vorstandspositionen benennt ist unerheblich.
Es kommt auf die Eintragung im Vereinsregister an - wenn die Vertretungsberechtigung durch andere Vorstandsmitglieder gewährleistet ist (z. B. jedes Vorstandsmitglied ist einzeln oder mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt oder der 1. Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied) ist es egal, ob der 1. Vorsitzende zurücktritt - zudem kann die Satzung bestimmen, daß ein Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl im Amt bleibt - dann wäre die Außenvertretung auch noch durch den zurückgetretenen 2. Vorsitzenden gewährleistet, sofern diese tatsächlich notwendig wäre.