UG: Andere Tätigkeiten als im Gegenstand des Unternehmens ausüben?

1 Antwort

Die Anmeldung ggü. dem Gewerbeamt hat gem. § 14 (1) 1 Nr. 2 GewO zu erfolgen.

Die Nichtanmeldung ist gem. § 146 (2) Nr. 2 b) GewO mit Bußgeld bedroht.

Die Anmeldung beim Registergericht hat bei Änderung der Satzung (in der gem. § 3 (1) Nr. 2 GmbHG der Unternehmensgegenstand enthalten sein muss) gem. § 54 (1) GmbHG zu erfolgen.

Gem. § 14 HGB können Zwangsgelder bei ausbleibender Anzeige festgesetzt werden.

Darüber hinaus könnte der Geschäftsführer für sämtliche außerhalb des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand vorgesehene Unternehmenshandlungen persönlich haften.


Evocati89 
Fragesteller
 22.05.2024, 16:45

Alles klar. Also muss ich, um den Geschäftsführer zu Schützen, bei dem Wechsel des Geschäftsführers und der Notariellen Beglaubigung, dies gleich mit erledigen um allen Problemen von vornherein aus dem Weg zu gehen.

Dankeschön

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