Trotz leihfirma Sonderurlaub bei Geburt?
Hallo,
Bekommt man auch wenn man in einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist für die Geburt seines Kindes einen Tag Sonderurlaub? ( Vater ) und wenn ja was muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Reicht da die geburtsurkunde oder muss man noch den Urlaub beantragen oder sowas. Habe 8 Wochen vorher elternzeit für nach der Geburt beantragt und nach der Geburt die geburtsurkunde geschickt, jetzt ein Monat später sagt die Firma ich hätte das zusätzlich beantragen müssen, was ist jetzt richtig ?
5 Antworten
Auch da steht dir der Sonderurlaubstag zu. Einzureichen ist hinterher die Geburtsurkunde.
Rein rechtlich steht werdenden Vätern auch Sonderurlaub bei Geburt zu. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Arbeitsrecht mit Paragraph 616.
Zu beachten ist, dass § 616 BGB abdingbar ist, das heißt, der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit von § 616 ausschließen. In dem Fall besteht nur Anspruch auf unbezahlte Arbeitsfreistellung für die Betroffenen, jedoch keine Entgeltfortzahlung. Daher sollten die Arbeitnehmer darauf achten, dass in ihren Arbeitsverträgen keine Ausschlussklausel vorhanden ist.
https://wirlitsch-arbeitsrecht.de/%C2%A7-616-bgb-bezahlte-freistellung/
Google:
Rein rechtlich steht werdenden Vätern auch Sonderurlaub bei Geburt zu. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Arbeitsrecht mit Paragraph 616. Dort steht allerdings nicht, wie viele Tage genommen werden können. ... Darin werden in der Regel ein bis zwei Tage, gelegentlich drei Tage Sonderurlaub gewährt.
Dann gibt es noch die Tarifvertragliche Einzelregelung, oder die laut Arbeitsvertrag
Sonderurlaub fuer den Vater gibt es (wenn ueberhaupt) nur, wenn die Kindsgeburt auf einen Tag faellt, an dem der Vater auch sonst haette arbeiten muessen (also nicht auch dann, wenn die Geburt auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag faellt).
Sofern nicht arbeits- oder ggf. tarifvertraglich ohnehin ein entsprechender Anspruch besteht, ergibt er sich aus BGB § 616. Allerdings kann dieser Anspruch arbeits- und tarifvertraglich eingeschraenkt oder ausgeschlossen werden. Dann wird's nichts mit dem (bezahlten) Sonderurlaub.
Sonderurlaub fuer den Vater gibt es (wenn ueberhaupt) nur, wenn die Kindsgeburt auf einen Tag faellt, an dem der Vater auch sonst haette arbeiten muessen (also nicht auch dann, wenn die Geburt auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag faellt).
Ein freier Tag anlässlich der Geburt des eigenen Kindes ist nicht daran gebunden, der werdenden Mutter im Kreissaal Händchen zu halten, sondern auch um z.B. Behördengänge zu erledigen.
https://wirlitsch-arbeitsrecht.de/%C2%A7-616-bgb-bezahlte-freistellung/
Wenn es ein eheliches Kind ist, steht dir Sonderurlaub zu. Wenn es nicht ehelich ist, dann eigentlich nicht.
Steht irgendwas im Arbeitsvertrag?
Der Anspruch - wenn er denn besteht - hat überhaupt nichts damit zu tun, ob das Kind ehelich oder nicht.