Steuerklasse 6 durch Versehen. Wie verfahre ich?

5 Antworten

Bei zwei Beschäftigungen kann nur die Hauptbeschäftigung als StKl. I abgerechnet werden, die zweite immer in VI. Leider ist es bei ElStAM leicht möglich, dass sich der eigentlichen Neben-AG irrtümlich als Haupt-AG einträgt, womit automatisch der Haupt- zum Neben-AG heruntergestuft wird (mit Klassenwechsel).

Diesem sei ein Systemfehler unterlaufen und er hat mich rückwirkend zum Zeitpunkt des angeblichen Beschäftigungsstartes abgemeldet.

Das geht, das System generiert dann im Folgemonat entsprechende Meldungen.

Muss ich eine Steuererklärung am Ende des Jahres abgeben um an den mir nun fehlenden Betrag zu kommen?

Ja.

Meine Personalabteilung meinte, dass mir die Differenz am Folgemonat nachgezahlt wird. Andere sagen, dass das nicht sein kann.

Der tatsächliche Haupt-AG wird durch das System nach Eingang der Korrekturmeldung wieder zum Haupt-AG hochgestuft. Die überzahlte LSt wird allerdings dadurch nicht von selbst erstattet, die muss sich der AN im Folgejahr im Rahmen der EStE holen, es sei denn, der AG würde rückwirkend die LSt-Anmeldung manuell ebenso korrigieren (das machen die meisten nicht, weil zu viel Arbeit), respektive einen LSt-Jahresausgleich fahren.

Der Arbeutgeber kann (muss aber nicht) einen internen Lohnsteuerjahresaugleich durchführen. Wenn die Personalabteitlung Dir sagt, sie machen das, dann bekommst Du vom Arbeitgeber die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zurück.

Wenn der interne Jahresausgleich nicht gemacht wird, gibst Du nächstes Jahr eine Einkommensteuererklärung ab. Dann wird im Rahmen der Veranlagung die zuviel einbehaltene Steuer erstattet.

Wenn das Personalbüro das machen will, ist das in Ordnung, das geht.

Wenn nicht, dann geht es über die Einkommenssteuererklärung.

Finanzamt anrufen und fragen

Wenn dein voriger Arbeitgeber seine Daten berichtigt hat, dann wird auch die Steuerklasse rückwirkend geändert und du erhältst bei der nächsten Abrechnung

die überzahlte Lohnsteuer gutgeschrieben.