Sollte meine Entgeltgruppe nach Abschluss des Wirtschaftsfachwirts angepasst werden?
Guten Tag zusammen,
ich habe vor einigen Monaten eine Stelle bei der Diakonie im öffentlichen Dienst als Kaufmann im Büromanagement angenommen. Das Unternehmen arbeitet mit Tarifverträgen (AVR.KW), und ich bin in der Entgeltgruppe 7 eingestuft. Bei Einstellung hatte ich lediglich meine Qualifikation als Groß- und Außenhandelskaufmann. Jetzt habe ich allerdings kürzlich meine Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt abgeschlossen und würde dies auch gerne in der Entgeltgruppe berücksichtigt sehen.
Dazu kommt, dass die Aufgaben aus der Stellenausschreibung stark von meinen tatsächlichen Aufgaben abweichen. Es wurde bis vor Kurzem auch immer gesagt, man habe keine genaue Stellenbezeichnung für mich. Meine Themen sind z. B.:
- On- und Offboarding einführen,
- Schulungen halten,
- Social Media einführen,
- Website-Design und Texte aktuell halten.
Da mir jetzt irgendeine Funktion zugeteilt werden musste wegen des Telefonbuchs, habe ich die Funktion als Assistent der Heimleitung erhalten.
Ich bin dankbar für die abwechslungsreichen Aufgaben, es macht echt Spaß, aber ich würde gerne wissen, ob ich mit Entgeltgruppe 7 richtig eingestuft bin.
Wäre echt dankbar für ein paar Einschätzungen und Tipps.
3 Antworten
Da deine Stelle eigentlich ziemlich weit weg ist von deiner Qualifikation, wirst du kaum höher als Gruppe 7 kommen. Auch wird man deine Weiterbildung nur stark begrenzt berücksichtigen können, da diese mit deiner Stelle kaum Schnittstellen hat
Du wirst ja nicht nach Deiner Qualifikation, sondern Deinen tatsächlichen hauptsächlichen Tätigkeiten eingruppiert. Natürlich gibt es für manche Tätigkeiten Qualifikationsvoraussetzungen.
Daher löst Deine erfolgreiche Weiterbildung nicht automatisch eine Höhergruppierung aus. Es müsste dazu auch eine Stelle in der höheren Gruppe frei sein bzw. zumindest Geld übrig sein.
Selbstverständlich bist du nicht richtig eingestuft. Das gehört zum öffentlichen Dienst dazu. Ich war Rechnungsprüfer mit E6, obwohl man gemäß Bundeshaushaltsordnung (BHO) die Tätigkeit erst ab E9 ausführen darf