Schutzbereich berührt oder eröffnet?
Guten Tag,
ich bin weder Jurist noch Jurastudent, beschäftige mich aber hin und wieder aus Interesse mit dem Recht, momentan mit Grundrechten.
Bevor man bei einer Grundrechtsprüfung überhaupt darauf eingeht, ob ein Eingriff vorliegt, prüft man ja, ob der persönliche und sachliche Schutzbereich "eröffnet" ist. Hier liegt auch schon meine Frage. Manchmal heißt es "der Schutzbereich ist eröffnet", manchmal "der Schutzbereich ist berührt". Auch in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts werden beide Begriffe verwendet. Ich konnte nichts dazu finden, ob in irgendeiner Weise ein Bedeutungsunterschied vorliegt. Meine Vermutung ist, dass das lediglich eine Frage des sprachlichen Geschmacks ist. Möglicherweise kann mir das ja ein Mann vom Fach beantworten? :)
1 Antwort
Bitte einlesen, ich kann nicht ein Buch als Antwort schreiben.
Der persönliche Schutzbereich ist nur dann eröffnet, wenn das Grundrecht von einem Deutschen iSd. Art. 116 GG geltend gemacht wird.
Der Schutzbereich eines Grundrechts ist immer zuerst anzusprechen. Denn erst wenn klar ist, welcher Schutzbereich berührt ist, kann die Frage beantwortet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesen Schutzbereich überhaupt eingegriffen werden darf. Die einzelnen Grundrechte erlauben nämlich Eingriffe in ganz unterschiedlichem Umfang.