Schulpflichtsbefreiung details?


02.12.2024, 19:29

Die bei mir zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Detmold.

3 Antworten

Ich beginne mal mit einem Sprichwort:

Gehe nie zu deinem Fürst,
wenn Du nicht gerufen wirst».

Der Fürst ist hier die Schulbehörde. Wenn Du das Glück hast, dass eine Ärztin, Deine Eltern und auch die Schule bei dem Vorhaben mitspielen, welchen Grund gibt es dann, weitere Leute in die Sache zu verwickeln, noch dazu solche, die Dir einen Strich durch die Rechnung machen könnten? Aber ok.

Warum sollst Du der Schule mitteilen, ob der Besuch der Fernschule ein erlaubter Weg ist? Die brauchte doch nur ins Gesetz zu schauen.
Das Nachfolgende ist vom Regierungsbezirk Arnsberg, der sich aber auf das Schulgesetz in NRW bezieht, wie das jeder andere Regierungsbezirk auch tun muss. Hier geht es um die Beurlaubung vom Unterricht. Ob es sich um eine solche handelt, ist wahrscheinlich eine Frage, die Dir fünf Schulbürokraten unterschiedlich beantworten, wenn Du sie mit Deinem Fall konfrontierst

Beurlaubung vom Unterricht - § 43 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz NRW 
Schüler*innen können aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlaubt werden.
Die Entscheidung kann nur von dem*der Schulleiter*in getroffen werden.
Der Beurlaubungsantrag ist frühzeitig schriftlich über den*die Klassenlehrer*in an den*die Schulleiter*in zu stellen und ausführlich zu begründen.
Längerfristige Beurlaubungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien dürfen Schüler*innen nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Weitere Hinweise finden Sie in nebenstehendem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.05.2015.

Quelle: https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulrecht-schulorganisation/schulpflicht-ruhen-der-schulpflicht-beurlaubungbefreiung-sonderfaellen/beurlaubung-und-befreiung-vom-unterricht

Ich würde zuerst den für Dich zuständigen Regierungsbezirk kontaktieren (Schreib den mal in Deine Frage als Ergänzung, sonst kommt man nicht weiter). So leicht wie der in Arnsberg sind sie anderen allerdings nicht zu finden.
Rechts (im Link) findet man unter «Kontakt für die Schulen im ...» einen Ansprechpartner. In der Spalte gibt es auch Links zu ähnlichen Angelegenheiten, «Befreiung vom weiteren Schulbesuch» zum Beispiel. Aber Du willst ja nicht befreit werden, sondern nur an einer anderen Schule lernen.

Gruß Matti


Kegyistlustig 
Beitragsersteller
 02.12.2024, 09:48

Ganz vielen Dank für die ausführliche Antwort, hat mir sehr weitergeholfen!

1. Ein eigenes Formular wäre gut. Wichtig sind die Kontaktdaten der Schule, das Datum sowie eine höfliche, aber bestimmte Bitte, die Schulpflicht aufgrund attestierter gesundheitlicher Probleme auszusetzen. Die Ärztin sollte ihre Kontaktdaten und Berufsbezeichnung angeben.

2. In NRW kann der "Schulgesetz NRW" von 2005, Paragraph 3. Ein wichtiges Stichwort ist "Schulpflicht".

3. Die Lehrer leiten es an die Schulleitung weiter. Esliegt in der Verantwortung der Schulleitung, das Anliegen zu prüfen sowie weitere Schritte einzuleiten.

4. Wartezeiten erfahrungsgemäß lang. Prompt die Entscheidung der Behörde einholen!


Kegyistlustig 
Beitragsersteller
 28.11.2024, 10:37

Ich danke dir!!

Ich staune doch nicht schlecht: Deine Fachärztin lässt Dich in einem Forum für Laien nachfragen, was sie zu tun hat?? 😲 WOW - wie viel Kompetenz ist das denn?? Bin von den Socken!

Was ich mal gesehen habe: Kinder (ich verallgemeinere Dich jetzt mal), die nicht in die Schule gehen in Deutschland, können doch sehr wohl einen Schulabschluss per Prüfung erhalten! Da bist Du schon mal auf der sicheren Seite. Wie das jedoch vonstatten geht, solltest Du tasächlich beim Schulamt erfragen - nicht in einem Internetforum.


Kuhlmann26  28.11.2024, 12:25

Viel verrückter ist, dass die Schule sie beauftragt hat, Siehe:

Die ersten drei Fragen stelle ich in Auftrag von meiner Schule ...

Dabei steht im §43 Schulgesetz. Zitat: «Die Entscheidung kann nur von dem*der Schulleiter*in getroffen werden.»

Die Behörde müsste überhaupt nicht eingeschaltet werden. Somit ist es auch nicht verwunderlich, dass die Fragestellerin immer wieder abgewiesen wird. Diese Leute sind dafür nicht zuständig. Das müsste der Schulleitung mal jemand sagen.

Kegyistlustig 
Beitragsersteller
 28.11.2024, 10:39

nein, oh gott, sie hat mich gebeten bei der zuständigen Behörde und meiner Schule nachzufragen, nicht hier haha.

Und da stand ich schon in Kontakt mit, die haben mir gesagt, dass sie nicht zuständig sind für die Oberstufen der Gymnasien in meiner Umgebung, also konnten die mir nicht weiterhelfen. Habe mich hier nur gemeldet um vielleicht schonmal ein paar Antworten zu haben, falls ich bei der Bezirksregierung(die zuständig ist) tatsächlich weiterhin keine Antwort bekomme. Aber danke!:)

AriZona04  28.11.2024, 10:42
@Kegyistlustig

Na - irgendeine öffentliche Stelle sollte in der Lage sein, Dir zu helfen - auch, wenn Dein Problem nicht häufig vorkommt. Also frag Dich durch und bitte darum, kompetente Menschen als Gegenüber zu bekommen!