Scheidung und Kleingarten
Hallo, ich hab mal eine Frage an Euch :-) Mein Mann und ich lassen uns nach fast 5 Jahren Trennung scheiden. Wir haben in unserer Ehezeit einen Kleingarten gepachtet und ein neues Haus usw. gebaut. Wert dieses Hauses liegt bei ungefähr 25.000 Euro !!! Ich hab mein Mann gefragt, was denn damit jetzt passieren soll ??? Er meint, ich soll den Garten behalten, denn das Geld würden wir NIE wieder dafür kriegen. Wir sind uns da also einig :-) Wie muss ich das eigendlich regeln??? Jetzt verstehen wir uns besser als in unserer Ehe :-) Da es um eine einvermehliche Scheidung geht, hab ich auch keinen eigenen Anwalt...muss der Richter bei der Scheidung festlegen, das er auf seinen Anspruch für den Garten verzichtet...ist auch kein Bestandteil des Verfahreswertes, denn sonst wären die Kosten zu hoch. Kann mir da vielleicht jemand ein Rat geben??? Ich hab keine Ahnung, wie ich mich da absichern muss...nicht das er später mal ankommt und den Garten verkaufen will :-( Vielen Dank für Eure Hilfe
8 Antworten
Hallo!
Diese Frage gehört am besten einem rechtskundigen gestellt, sprich einem Anwalt. Aus meinen Rechtsvorlesungen kann ich mich noch darauf besinnen, dass die Imobilie untrennbar mit dem Grund und Boden des Grundstücks verbunden ist. D.h. hierfür muss im Grundbuch des Grundstücks Du als Besitzerin bzw. Pächterin eingetragen sein. Die Grundbücher werden in Deutschland beim Grundbuchamt und in Baden Württemberg beim Notar aufbewahrt. Sollte Dein Exmann keine Ansprüche mehr haben, kann er sich als Pächter streichen lassen.
Ich bin allerdings nicht mit der Kleingärtnerei vertraut und den genauen Besitzverhältnissen - da mags natürlich andere nicht eigentliche Pachtverträge geben.
Es handelt sich auch nicht um ein "Grundstück" sondern um eine gepachtete Parzelle.
Der Verein hat hier erhebliche Mitspracherechte. Ohne den Verein geht garnichts!
Es handelt sich hierbei um einen Zwischenpachtvertrag des Vereins. Prinzipiell gelten dort die selben Vorschriften wie bei dem eigentlichem Pachtvertrag, es sei denn anderes ist durch den Verein geregelt. In jedem Falle solltest Du Dich an einen Rechtsbeistand und an den Verein wenden. Es empfielht sich in jedem Falle ordentlich Rat einzuholen, da es bei solchen Verträgen meistens besondere Bestimmungen gibt.
Oder er überläßt dir den Garten schriftlich mir Beglaubigung beim Notar. Dann fällt er nicht in die Scheidungsmasse.
Ihr könnt grundsätzlich ALLES ohne Gericht klären, wenn iihr euch einig seid.
Wer schreibt, bleibt!!!!!!!!!!!!! Mündlich kannst du alles in die Tonne kloppen!!!!!!!!!!
überläßt dir den Garten schriftlich mir Beglaubigung beim Notar.
Das interessiert den Kleingartenverein aber nicht die Bohne!
Garten und Haus gehören dem Mitglied.
Klar, wenn der neue Eigentüer die Frau ist, hast du ja Recht!
.............und die Hecke ist auf den Milimeter genau gestutzt!
Ja, eure Vermögenswerte müssen aufgelistet werden und bei der Scheidung muss dann festgelegt werden, wer was behält. Damit es später einmal nicht zu Streitigkeiten kommt.
Kommt immer drauf an was im Pachtvertrag steht ! aber wenn du genaue Auskunft haben willst, Schreibe an den V D G N oder rufe dort an, das sind die Spezialisten rund um den kleingarten ! im Internet unter: www.vdgn.de / Tel.: 030 514888-0 -Schilder dein Problem und du wirst verbunden.
Ihr geht zum Verein und lasst den Mann aus dem Verein und als Paechter streichen.
Ja, wenn beide Mitglieder sind. Einem Pächerwechsel mit einem "Neumitglied" müssen die nicht zustimmen, wenn sie nicht wollen.
Das kann sein. Also muss man zum Verein gehen. Ihr koenntet auch noch winen Vertrag aufsetzen.
...einen Ehevertrag aufsetzten, in dem die gesamte Verteilung verbindlich geregelt wird.
Das interessiert den Kleingartenverein aber auch nicht!
Garten und Haus gehören dem Mitglied / Pächter.
Es geht im Verzrag um die Aufteilung der Gueter im Binnenverhaeltnis.
Hier nochmal zur Untermauerung der Gesetztestext:
§875 BGB (1) Aufhebung des Rechts. Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.