Reicht es, gegen die Mahnung Widerspruch einzulegen?
Ich habe eine falsche Rechnung von meiner Krankenkasse bekommen. Ich habe auch schon hingeschrieben, dass die Rechnung falsch ist (im gleichen Zusammenhang hatte ich schon mal eine falsche Rechnung bekommen, für die man sich später schriftlich entschuldigt hat) mit der Bitte, um Bestätigung, dass ich das nicht bezahlen muß.
Es kam noch gar nichts (ist ca. 10 Tage her). - Muss ich schon gegen die falsche Rechnung formell Widerspruch einlegen (zum Beispiel per Einschreiben) oder reicht es, wenn ich Widerspruch gegen die Mahnung einlege, wenn denn eine kommt ?
(Oder kann man mir vorwerfen : Wenn schon die erste Rechnung falsch war, hätten Sie schon dagegen Widerspruch einlegen müssen ?)
2 Antworten
(Oder kann man mir vorwerfen : Wenn schon die erste Rechnung falsch war, hätten Sie schon dagegen Widerspruch einlegen müssen ?)
Grundsätzlich gilt: Wer was will muß seinen Anspruch beweisen, du mußt da gar nix machen.
Waren ja jetzt auch Feiertage, warte mal noch was ab.
Reagieren mußt du erst wenn du einen Gelben Brief vom Amtsgericht bekommst.
Da du aber schon so nett warst und deiner KK die Umstände mitgeteilt hast, und die schon mal vorher einsichtig waren. Wird schon alles gut.
mit Rechnung meinst du wahrscheinlich den Beitragsbescheid.
wenn dieser deiner Meinung nach bereits falsch ist, dann musst du gegen diesen Widerspruch einlegen innerhalb der angegeben Frist. das steht meistens am Ende unter dem Begriff Rechtsbehelfsbelehrung.
wenn du erst gegen die Mahnung Widerspruch einlegst, dann ist das zu spät.
Nein, ich bekam nicht gerechtfertigte Säumniszuschläge berechnet.