Pflicht Umlaufbeschluss?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

So wie ich informiert bin, muss lt. Wohnungseigentumgesetz die WEG bei der nächsten Eigentümerversammlung gemeinsam über den Antrag abstimmen und nach mehrheitlicher Zustimmung kann dieser Umlaufbeschluss erst umgesetzt werden. Die planmäßige Eigentümerversammlung ist in der Regel 1 x jährlich und könnte ggf. zeitlich etwas zu weit weg sein. Für eine zeitnahe Entscheidung per WEG-Beschluss könnte eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden oder über das Umlaufverfahren bzw. einen Umlaufbeschluss. Letzterer ist ein schriftlicher Beschluss. In § 23 Abs. 3 WEG heißt es: "Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären." Nun komme ich zur Klärung deiner Frage: Wer darf das Umlaufverfahren initieren? Die Antwort: Der Verwalter, jeder Wohnungseigentümer und der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates sowie dessen Stellvertreter. Aber für weitere Fragen des Ablaufs solltest du dir den Rat eines in diesen Dingen Fachkundigen einholen und nicht auf "Experten" dieses Forums vertrauen, denn die rechtliche Akzeptanz hängt von der korrekten Vorgehensweise ab.

maximilianmoet 
Fragesteller
 28.01.2021, 20:45

Danke für die Antwort👍

0