Pädophiler in der Öffentlichkeit was tun?

5 Antworten

Nein, solange er nicht übergriffig wird, kannst du nichts tun. Es ist sein gutes Recht, Personen hinterherzusehen, auch wenn es moralisch fragwürdig erscheint.

sich da deutlich am genital anfassen, das ist schon grenzwertig man kann hier duchaus schon mal mit zuständigen stellen sprechen. für den Notruf ist es jedenfalls nicht "schlimm genug" die örtliche Polizeiwache hat aber duchaus auch eine normale rufnummer die sich ergooglen lässt.

Solange er keine Straftaten begeht, übergriffig wird, offen belästigend wird oder sich auszieht oder ähnliches gibt es keine Möglichkeiten, anschauen von Menschen im Bus oder Bahn ist keine Straftat.

Sowas macht doch jeder irgendwie bei bestimmten Personen das er sie anschaut oder ihnen hinterherschaut je nachdem, worauf man steht, du bestimmt genauso wie ich und andere das auch tun, da ist doch nichts dabei?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Linksalternativ, Radqueer Inklusive, Trans* und Bi-Map
xxHistoryxx  11.04.2024, 20:56

Niemand starrt Minderjährigen in den Intimbereich außer Dir und Deinen Map-Freunden.

Selbst wenn es nicht verboten ist, ist es dennoch eine Unsitte und begründet im Übrigen einen Gefahrenverdacht.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 20:57
@xxHistoryxx

nö, jemanden schön zu finden ist kein Gefahrenverdacht, sonst wäre das bei erwachsenen auch so...

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Apfelmus551 
Fragesteller
 11.04.2024, 21:00

Klar guckt man leute in öffentlichen Verkehrsmitteln an. Aber man schaut doch nicht kindern in den Intimbereich und fässt sich dabei noch an den eigenen penis? Ich finde schon das da was dabei ist!

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 21:02
@Apfelmus551

das anschauen kannst du niemandem verbieten, wenn er sich wirklich anfässt und das andere sehen kann das eine Straftat der sexuellen Belästigung oder Nötigung sein, kann man filmen und die Polizei rufen.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 22:32

Kein normaler Mensch starrt Minderjährigen in den Intimbereich.

Selbst wenn es nicht verboten ist, ist es eine Unsitte und begründet im Übrigen einen Gefahrenverdacht.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 22:39
@xxHistoryxx

das anschauen von Menschen hat noch nie ein Gefahrenverdacht begründet, zumindest hier in einer Demokratie.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 22:45
@BibiBIocksberg

Das Anschauen von Menschen nicht, das Schauen in den Intimbereich von Minderjährigen hingegen schon.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 22:47
@xxHistoryxx

nein, egal was man anschaut es ist und bleibt keine Straftat oder eine Gefahrenverdacht.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 22:53
@BibiBIocksberg

Falsch. Dieses Verhalten erlaubt weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Erforschung etwaiger Gefahren.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 22:55
@xxHistoryxx

nö rein rechtlich ist da gar nichts zu machen, jeder Polizist, Staatsanwalt oder ähnliches würde sich dabei Strafbar machen und seinen Job verlieren solange es nur um das anschauen von Menschen geht.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 22:57
@BibiBIocksberg

Nochmal: Es geht um das sexuell anmutende Anstarren von Minderjährigen in den Intimbereich. Das ist an sich nicht verboten, begründet aber einen Gefahrenverdacht und damit weitere Aufklärungsmaßnahmen der Polizei.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 22:58
@xxHistoryxx

Nein auch dann nicht, im Bus oder der Bahn sind alle menschen bekleidet, da kannst du jedem so oft überall hinschauen wie du willst egal wo, das kann niemals legal einen Anfangsverdacht begründen.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 23:04
@BibiBIocksberg

Falsch, es begründet keinen Anfangsverdacht, sondern einen Gefahrenverdacht für Gefahrerforschungseingriffe.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 23:07
@xxHistoryxx

nö, wie gesagt das ist alles in einer Demokratie nicht möglich, eine Person der das widerfährt kann zu 100% den Staat auf Schmerzensgeld verklagen, das wird aber auch nicht passieren, weil jeder polizist weiß das niemand für das anschauen anderer Menschen eine gefahr darstellt

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xxHistoryxx  11.04.2024, 23:10
@BibiBIocksberg

Nochmal: Es geht um das sexuell anmutende Anstarren von Minderjährigen in den Intimbereich. Das ist an sich nicht verboten, begründet aber einen Gefahrenverdacht und damit weitere Aufklärungsmaßnahmen der Polizei. Ein Anspruch auf Schadensersatz gibt es nur bei Eingriffen, die zu einem Schaden führen, die auf einem unrechtmäßigen Handeln beruhen.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 23:14
@xxHistoryxx

Nochmals NEIN, da es in der Öffentlichkeit z.B. Bus oder Bahn ist, und personen dort zu 100% bekleidet sind ist es auch kein Anfangsverdacht, Straftat oder Aufklärung, egal wo jemand hinschaut, wegen so einer meldung würde die Polizei sofort auflegen oder wegen missbrauches des Notrufes oder Falscher verdächtigung anzeige schreiben.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 23:29
@BibiBIocksberg

Nochmal: Es geht um das sexuell anmutende Anstarren von Minderjährigen in den Intimbereich. Das ist an sich nicht verboten, begründet aber einen Gefahrenverdacht und damit weitere Aufklärungsmaßnahmen der Polizei.

„Missbrauch des Notrufes“ entspricht keinem Straftatbestand und falsche Verdächtigung wäre es nur, wenn es wider besseren Wissens wäre, also in der Absicht, einem anderen zu schaden. Das wird in dem Fall auf jeden Fall nicht erfüllt sein.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 23:33
@BibiBIocksberg

Das ist eine andere Frage, aber sie kann. Das ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 23:35
@xxHistoryxx

nein, der untersuchungsgrundsatz kann auch dann nicht benutzt werden nur weil jemand jemand anderen anschaut egal wie er das macht oder bei wem, das ist Basis Rechtswissen.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 23:36
@BibiBIocksberg

Nochmal: Es geht um das sexuell anmutende Anstarren von Minderjährigen in den Intimbereich. 

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 23:39
@xxHistoryxx

und nochmal das es in einem Bus oder Bahn in bekleidetem zustand nichts ist was einen anfangsverdacht oder ähnliches rechtfertigt, du wirst niemals einen polizisten erleben der daraufhin erscheint.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 23:44
@BibiBIocksberg

Falsch, mit dem Anfangsverdacht hat das nichts zu tun. Der Anfangsverdacht berechtigt zu repressiven Maßnahmen und betrifft die Strafverfolung. Beim Gefahrenverdacht geht es um die präventive Gefahrenabwehr. Die Polizei verfügt zur Gefahrenabwehr über umfangreiche Ermächtigungen, auf die sie zurückgreifen kann. Bei bloßen Gefahrenverdacht ist das Auswahlermessen jedoch beschränkt auf Gefahrerforschungsmaßnahmen. Den Sachverhalt ermittelt die zuständige Behörde von Amts wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html.

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BibiBIocksberg  11.04.2024, 23:50
@xxHistoryxx

auch ist hier keine Gefahrenabwehr, weil das anschauen eines Menschen keine Gefahr darstellt, nicht mal den anfangsverdacht einer Gefahr, da einen Menschen anzuschauen weder illegal noch sonst irgendwie mit Strafe bedroht ist, hier würde die polizei einfach wieder gehen oder gar nicht erst erscheinen.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 23:57
@BibiBIocksberg

Nochmal: Es geht um das sexuell anmutende Anstarren von Minderjährigen in den Intimbereich. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form der Verletzung gegen einschlägige Vorschriften des StGB besteht nicht zweifelsohne, aber es bestehen begründete Anhaltspunkte, sodass Gefahrenverdacht besteht, welcher Gefahrerforschungsmaßnahmen zur Aufklärung der Sachlage rechtfertigt. Den Sachverhalt ermittelt die zuständige Behörde von Amts wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html.

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BibiBIocksberg  12.04.2024, 00:04
@xxHistoryxx

das anschauen von menschen ist genauso wenig ein begründeter anhaltspunkt als wenn ich mir vor dem nachbarhaus die katze anschaue es gibt da keinen Unterschied weder rechtlich noch polizeilich.

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xxHistoryxx  12.04.2024, 00:12
@BibiBIocksberg

Bedingt richtig. Hinweise vertrauenswürdiger Dritter können auf der Basis von Beobachtungen bestimmter Verhaltensweisen von Dritten den Gefahrenverdacht auslösen, welcher auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklauseln Gefahrerforschungsmaßnahmen erlaubt. Dies ist der Fall, wenn nicht zweifelsohne ausgeräumt werden kann, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt.

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BibiBIocksberg  12.04.2024, 00:14
@xxHistoryxx

stimmt, aber einfach in dem Bus einen Menschen anzuschauen wird aber von niemandem bei der Polizei ernst genommen, höchstens wenn du z.B. der person folgst oder waffen hast oder herumschreist, du kannst noch immer legal ohne verdacht zu erregen jeden anschauen so viel wie du willst ohne das jemand von der polizei einschreiten oder überprüfen wird.

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xxHistoryxx  12.04.2024, 00:30
@BibiBIocksberg

Genau. Aber sie können theoretisch durch Aufklärungsmaßnahmen überprüfen, ob noch mehr dahinter steckt. Auf dieser Grundlage können sie dann, wenn sich eine Gefahr herausstellen sollte, z.B. eine Gefährderansprache vornehmen.

Deshalb ist es auch möglich, effektiv gegen Terroristen vorzugehen. Die Polizei darf von Amts wegen ermitteln. Dazu besteht ein großer Umfang an Ermächtigungsgrundlagen.

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BibiBIocksberg  12.04.2024, 00:33
@xxHistoryxx

ja, aber dann bei jemandem wo es sich lohnt und nicht bei dir, weil sie in Zusammenhang mit dem einfachen anschauen von Menschen weder aufklären, ermitteln oder sonst was dürfen, bei Terroristen die sich komisch verhalten, Waffen haben oder sonst was schon, aber nicht für das Anschauen eines Menschen in der Bahn, auch wenn es länger geht oder man an bestimmte stellen schaut.

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xxHistoryxx  12.04.2024, 01:07
@BibiBIocksberg

In diesen Fällen sind dann schon Gefahrenabwehreingriffe gerechtfertigt.

Davon abzugrenzen sind die bei Gefahrenverdacht erlaubten Gefahrenerforschungsmaßnahmen.

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BibiBIocksberg  12.04.2024, 01:36
@xxHistoryxx

nein, weil es eben keine Gefahr gibt, kann es auch keine Gefahrenabwehr geben, die Polizei wird genau sowenig einschreiten, wenn du ein Kind anschaust wie sie einschreitet, wenn du eine Katze anschaust.

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xxHistoryxx  12.04.2024, 02:06
@BibiBIocksberg

Jein, es kann dann nur Gefahrerforschungsmaßnahmen geben, die vorbereitend für etwaige Gefahrabwehrmaßnahmen sein können.

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BibiBIocksberg  12.04.2024, 02:10
@xxHistoryxx

aber nicht in dm falle wo jemand jemand anderen anschaut das wird es in einer Demokratie niemals geben...

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xxHistoryxx  12.04.2024, 02:12
@BibiBIocksberg

Richtig, nur wenn man durch sein Verhalten Anstoß gibt, Gefährder zu sein.

Dies kann unter anderem der Fall sein bei sexuell anmutendem Anstarren von Minderjährigen in den Intimbereich.

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BibiBIocksberg  12.04.2024, 02:29
@xxHistoryxx

nope, wie bereits gesagt ist kein verwerfliches verhalten, nicht illegal oder sonst was, da wird niemand vom Staat oder der Polize jemals einen finger für krummm machen, weil sie es nicht mal dürften.

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xxHistoryxx  12.04.2024, 03:02
@BibiBIocksberg

Für Gefahrerforschungseingriffe reicht bereits ein Gefahrenverdacht. Es stehen diverse kindermissbräuchliche Tätigkeiten unter Strafe.

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xxHistoryxx  12.04.2024, 13:35
@BibiBIocksberg

Wenn hierzu keine Gefahrenverdacht begründenden Umstände hinzutreten, die eine Gefahr nicht zweifelsohne ausräumen, ist das richtig.

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Kein normaler Mensch starrt Minderjährigen in den Intimbereich.

Selbst wenn es nicht verboten ist, ist es eine Unsitte und begründet im Übrigen einen Gefahrenverdacht. Ein Hinweis an die Polizei dürfte daher helfen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium der Rechtswissenschaft
Tierglueck  11.04.2024, 23:10

Hast du dazu einen Beleg? Also dass das einen Gefahrenverdacht begründet?

Fände ich nämlich sehr schwierig. Dann könnte man jedes Anstarren von Männern Frauen gegenüber zum Beispiel auch so nennen, weil es zu sexuellen Übergriffen kommt. Das sind so verallgemeinernde Sachen, da fände ich es sehr kritisch, sowas als Gefahrenverdacht abzustempeln.

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xxHistoryxx  11.04.2024, 23:25
@Tierglueck

Grds. können auf der Grundlage von polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen Gefahrabwehrmaßnahmen vorgenommen werden. Meistens setzt dies aber tatbestandlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Bei bloßem Gefahrenverdacht ist das Auswahlermessen hinsichtlich der Mittel nur auf sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen beschränkt. Das kann man mittelbar über den Untersuchungsgrundsatz herleiten: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html. Kurzum: Beim Gefahrenverdacht kann eine Gefahr vorliegen, muss aber nicht. Deswegen ermittelt die Polizei weiter, um den Gefahrenverdacht zu bestätigen oder zu widerlegen.

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Tierglueck  12.04.2024, 07:49
@xxHistoryxx

Trotzdem sagt das nicht, dass Anstarren solch einen Gefahrenverdacht auslösen. Fände ich, wie bereits gesagt, wirklich schwierig.

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Tierglueck  12.04.2024, 17:30
@xxHistoryxx

Weil es absurd wäre, jemanden einer Gefahr zu verdächtigen, nur weil er wen anstarrt. Das würde dann zu sehr, sehr viel Misstrauen führen und niemand mehr würde sich trauen, wen anzuschauen.

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xxHistoryxx  12.04.2024, 17:37
@Tierglueck

Tja, das Gefahrenabwehrrecht ist gerade dazu da, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung präventiv abzuwenden. Dazu reichen schon Hinweise, die den Gefahrenverdacht erregen können. Ob die Polizei dann tatsächlich Gefahrerforschungsmaßnahmen ergreift, liegt in ihrem Ermessen.

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Tierglueck  12.04.2024, 18:24
@xxHistoryxx

Also kann ich irgendwen bei der Polizei melden, weil die Person für mein Erachten jemanden blöd angeschaut hat? Sorry, so soll es echt nicht sein.

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Du kannst ihm wohl kaum verbieten, zu gucken.

Apfelmus551 
Fragesteller
 11.04.2024, 20:52

Ist trotzdem abartig

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horribiledictu  11.04.2024, 20:57
@Apfelmus551

ich finds eher abartig, sich darüber zu empören, dass einander Leute in der Öffentlichkeit ansehen.

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Apfelmus551 
Fragesteller
 11.04.2024, 21:02
@horribiledictu

du findest es also abartig das ich mich über Leute aufrege welche kleine konder angucken und sich dabei an den schwanz fassen?

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horribiledictu  11.04.2024, 21:04
@Apfelmus551

wer wird dadurch geschädigt? ich sags dir: niemand.

also was geht dich ein Verhalten an, das niemanden schädigt?

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