Ordnungskonferenz zwei Maßnahmen?

5 Antworten

Dass sind Maßnahmen, die sich nicht widersprechen sondern sinnvoll ergänzen. Sie sind daher meines Erachtens zulässig. Voraussetzung wäre allerdings, dass hier seitens des Schülers eine schwerwiegende Störung der Schulordnung vorliegt und keine andere Maßnahme geeignet ist, diese Störung wieder zu beheben.

Ja dies war bei meiner Tochter in der Schule damals auch so.

Der junge hatte ein Schulverweis bekommen, sowie auch ein klassenwechsel wurde angeordnet.

Er ist auch mittlerweile sogar komplett von der Schule geflogen. Das war auch ein reiner Pflegefall der alle terrorisiert hat. 🤦‍♂️

Fehlverhalten kann auch mehrere Konsequenzen zur Folge haben. Und ganz ehrlich, dass eine davon ist nur eine Androhung.

Die Frage lässt sich nicht beantworten, da Schulrecht Ländersache ist.

Es kommt also auf die rechtlichen Voraussetzungen an, die die Schulgesetze und ggf. Verordnungen in dem Bundesland des Schülers bzw. der Schule vorsehen. ;-)

Fehler können in allen möglichen Bereichen entstehen, z.B. formale (Verfahrens-)fehler wie unterlassene Anhörungen oder z.B. Fehler bei der Ermessensausübung etc.;

Ob das so ist, lässt sich auch deshalb nicht beantworten, weil's keine Angaben zum Sachverhalt gibt und hier niemand Akteneinsicht hat, also unbekannt bleibt, was überhaupt passiert ist, wie die Behörde vorgegangen ist und welche Abwägungen eine Rolle gespielt haben.

Bitte beachte, dass evtl. bereits Fristen in Lauf gesetzt wurden, sodass - falls die Entscheidungen mit Rechtsmitteln angefochten werden sollen - entsprechend Eile geboten ist, da die Sache ansonsten ggf. endgültige Rechtskraft erlangt.

Ggf. konsultierst du einen Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt/Interessensgebiet Schulrecht. Anwälte in deiner Nähe findest du im amtlichen Anwaltsverzeichnis.

Das hängt davon ab, was er angestellt hat.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung