Ganz normal

Was Pädophilie ist, ist definiert (und diese Definition ist begründet). 15 und 29 fällt nicht darunter. Insoweit erübrigt sich die Frage.

Liegt eine echte Liebesbeziehung vor, scheidet auch der § 182 Abs. 3 StGB aus. Auch das ist begründet.

Überhaupt ist das ja keine Mathematik. Ob der zwischenmenschliche Umgang miteinander in Ordnung ist oder nicht, hängt ja nicht zwingend bloß am Alter(sunterschied).

Unterschiede und Eigenschaften gibt es viele. Viele davon können positiv oder negativ wirken - oder neutral sein, wechselhaft - und zwar ganz individuell, je nachdem, welche Personen beteiligt sind, worum und um welchen Zeitpunkt es geht, wie die individuelle Beziehung etc. ist.

Da lassen sich alle möglichen Beispiele bilden, die - auch gegenübergestellt - alles und nichts sagen. Bloß auf eine einzige Eigenschaft abzustellen, ist eher nicht lebensnah und führt auch nicht zu einer sinnvollen Beurteilungsmöglichkeit. Der 29-Jährige und auch die 15-Jährige haben ja viele Eigenschaften, manche davon sind wahrscheinlich unterschiedlich, manche eben nicht.

...zur Antwort
Heute ist ein Passagierflugzeug voll mit afghanischen oder pakistanischen "Flüchtlingen" in Berlin gelandet.

Selbst wenn. Wo liegt das Problem? Du wirst dich daran gewöhnen müssen, dass Menschen aus anderen Ländern hier einreisen und sesshaft werden.

So wie auch deutsche in andere Länder einreisen, um dort sesshaft zu werden.

Dass wir hier z.B. Personen Schutz gewähren, die in Afghanistan für Deutschland gearbeitet haben und aus diesem Grund jetzt gefährdet sind, ist übrigens eine Sache des Anstands und auch geopolitisch wichtig. Es liegt im Interesse der Bundesrepublik.

Wir werden nämlich auch zukünftig Personen im Ausland bei militärischen Auslandseinsätzen benötigen, die unser Militär dann mit Informationen versorgen, die damit das Leben unserer Soldaten schützen, während sie ihr eigenes Leben mutig riskieren.

Wenn der BRD der Ruf vorauseilt, Informanten hinterher im Stich zu lassen, ist es absehbar, dass wohl kaum noch jemand bereit sein wird, als Informant zu dienen.

Auch die USA hatten ähnliche Programme:

Einerseits das "Special Immigrant Visa" (SIV)-Programm, andererseits die "Operation Allies Welcome" sowie das "Enduring Welcome"-Programm.

wo man im Übrigen nicht mal genau weiß, woher sie stammen. Das ergibt sich aus verschiedenen Recherchen

Oh, du hast Zugang zu Datenbanken des Bundes z. B. in Bezug zu Asylverfahren und denen der afghanischen Behörden und hast das genau überprüft? ;-)

...zur Antwort

Nein und es kommt auch ab und zu vor, dass Apps im Playstore sind, die Schadsoftware enthalten oder solche Komponenten nachträglich herunterladen.

Oftmals - jedoch nicht immer - sind Nutzerinteraktionen erforderlich, d.h. die App verlangt z.B. die Zustimmung dazu, dass sie bestimmte Rechte erhält.

Google informiert dich, wenn du den Scan auch deinem Gerät aktiviert hast, falls nachträglich eine App mit Schadsoftware gefunden wird. Möglicherweise ist es dann jedoch zu spät und es sind bereits Daten ausgeleitet oder kompromittiert o.ä. worden.

Dass Schadsoftware enthalten ist, kann übrigens auch in anderen Stores vorkommen.

...zur Antwort

Der Vorsatz muss sich auch auf's Alter beziehen. Heißt: wer nicht weiß, dass eine Person unter 18 Jahre alt ist, macht sich auch nicht strafbar.

Ausreichend ist jedoch bedingter Vorsatz, also dass man den Taterfolg ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat bzw. sich mit diesem Risiko abgefunden hat. Hat man also z.B. aufgrund des Aussehens der Person Zweifel und hält es ernsthaft für möglich, dass die Person unter 18 Jahre alt ist und findet sich damit ab, ist das zur Erfüllung des subjektiven Straftatbestands ausreichend.

Natürlich kommt's auch auf den Zeitpunkt an. Dieses Wissen muss spätestens zum Tatzeitpunkt bestehen.

Erfährt man z.B. erst nach der Tat vom wahren Alter der Person, ist das unbeachtlich (Dolus subsequens) - auch dann, wenn man die Tat dann billigt.

...zur Antwort
Ja

Die Argumentation ist doch stets, es ginge darum, "Straftaten zu verhindern" und "Opfer zu vermeiden". Deshalb müsse man abschieben.

Wenn man nach dem St.-Florians-Prinzip handelt und abschiebt, zeigt das allerdings, dass es eben weder um die Vermeidung von Opfern, noch um das Verhindern von Straftaten geht.

Es geht dann in Wahrheit nur darum, dass die Taten nicht an einem bestimmten Ort - in Deutschland - geschehen und es hier, innerhalb der Grenzen Deutschlands, zu Opfern kommt. Ganz nach dem Motto: wenn im Nachbarland (oder woanders) jemand ermordet wird, kann's uns ja wurscht sein.

Dass diese Denke durchaus egoistisch ist und das Problem dann nur verlagert, aber nicht gelöst wird, zeigt sich, wenn man es statt auf Nationalebene auf Stadt- oder Bundeslandebene reduziert:

Würde die Stadt Köln (NRW) jemanden, der Anschlagspläne hegt, nach München (Bayern) abschieben, damit "Straftaten und Opfer verhindert" werden, würde man das auch als egoistisch und dämlich dazu einordnen und zu Recht fragen, ob diese Maßnahme tatsächlich wirksam ist. Begeht derjenige dann in München die Morde statt in Köln, würde es eben auch Opfer und Leid geben - halt nur in München, statt in Köln.

Und was wäre, wenn der Täter in München zufällig oder absichtlich einen oder eine Gruppe von Kölner(n), der/die in München Urlaub macht/machen, ermordet?

Was, wenn er nach der Abschiebung heimlich zurück nach Köln reisen würde und dort dann trotzdem seine Anschläge/Straftaten durchführt?

Wenn wir potenzielle, zukünftige Täter ins Ausland abschieben, ist das doch genauso!

Auch im Ausland kann es Opfer geben. Wenn Deutschland jemanden z.B. nach Italien abschiebt, der dort dann einen (aufsehenerregenden) Mord begeht, gibt es in Italien ebenfalls Opfer. Es gibt eine Tat. Es gibt vielleicht Fragen, warum die Person überhaupt wieder aufgenommen wurde und warum Italien die Rücknahme nicht einfach so verweigert hat.

Auch Opfer mit deutscher Staatsangehörigkeit sind möglich. Was wäre denn, wenn man einen Gefährder nach Italien abschiebt und der dort in einem Touri-Ort, der bei deutschen beliebt ist, einige deutsche ermordet?

Vielleicht ist es für einen potenziellen Täter in einem Land, in das er abgeschoben wird, ja auch leichter, die Tat zu begehen, weil die Sicherheitslage und die Ermittlungskapazitäten und -Mittel und die Erkenntnisse über ihn schlechter sind als in Deutschland?

Deutschland hat einige tausend Kilometer Grenze, davon auch viel grüne Grenze - wer soll das denn alles 24/7 überwachen, damit ein abgeschobener, der in Deutschland eine Tat begehen will, nicht doch wieder zurückkommt? Und wer soll das bezahlen? Mauer hoch, Stacheldraht und Mauerschützen?

Und: wären wir denn im umgekehrten Fall auch bereit, die Personen wieder aufzunehmen, die zu uns abgeschoben werden und mögliche Gefährder sind?

Insgesamt sind bloße Abschiebungen nicht zur Zielerreichung (Verhinderung von Straftaten und Vermeidung von Opfern) geeignet.

...zur Antwort

Ist es nicht so, dass sich radikale Kräfte eben nicht nur durch "die Demokratie" friedlich gewählt an die Spitze eines Staates setzen können, sondern eben auch bei jeder anderen Staats- und Regierungsform, mit Gewalt? Was im Übrigen erheblich häufiger vorkommt.

Deshalb gibt es in etlichen Ländern Bürgerkrieg und es finden Putsche und Putschversuche statt. Selbst dort, wo Diktatoren schon die Macht haben, werden sie gewaltsam durch andere Diktatoren ersetzt.

Wähler können in einer Demokratie die Diktatur frei wählen und ihre Freiheiten "abwählen". Dann kommt das Grauen eben nach der Wahl: die Diktatur - einmal gewählt - wird man so schnell nicht mehr los. Die Diktatur wird eben selten abgewählt, sondern kann oft genug nur gewaltsam beendet werden.

...zur Antwort

Abgesehen davon, dass Cannabis nicht als harte Droge gilt:

Es kommt halt darauf an. Unter anderem die Menge, Häufigkeit, Prädispositionen etc. machen das Gift, wie man so schön sagt.

Deine Frage vereinfacht die komplizierten Zusammenhänge der Realität zu sehr, sodass eine Antwort auf diese Frage so nicht möglich ist. Unklar ist auch, ob du mit "Behinderungen und Einschränkungen" nur permanente Folgen meinst oder auch vorübergehende.

Allgemein können Drogen - je nach Dosierung und Einnahmeintervall usw. und persönlichen Eigenschaften des Konsumenten - eben positive, aber auch negative Effekte haben. Kurz- wie auch mittel- und langfristig oder permanent.

Ein nicht unerheblicher Teil der Menschen in Deutschland trinkt z.B. Kaffee, Schwarztee oder Grüntee. Oder andere coffeinhaltige Getränke.

Geschätzt wird die wach machende, Konzentrationssteigernde Wirkung.

Coffein ist dennoch ein Alkaloid, das psychisch und physisch (leicht) abhängig machen kann. Plötzlicher Entzug führt zu körperlichen Entzugserscheinungen (Coffeinismus).

Und obwohl Millionen Menschen täglich ihr "belebendes Heißgetränk" trinken - oder ihren Energydrink, liegt die LD50 (letale Dosis 50) bei Koffein dennoch bei 150 bis 200 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht. Weitaus geringere Dosen führen schon zu Symptomen mit Krankheitswert. Man braucht also nicht besonders viel Coffein, um eine sogar tödliche Wirkung zu erzielen. Koffein ist dennoch gesellschaftlich akzeptiert und in den üblichen, sicheren Einnahmemustern für die meisten Menschen insgesamt ungefährlich.

...zur Antwort

Ob und wann solche Cam-Geschichten von § 184c Abs. 4 StGB (Tatbestandsausschluss) erfasst werden, ist nicht abschließend geklärt. Es kann also sein, dass sich auch die zwei Personen ohne Dritte strafbar machen. Bzgl. einer bereits 18 Jahre alten Person, die pornografische Inhalte an u18-Personen versendet, kommt § 184 StGB in Betracht.

Kommen Dritte hinzu, ist § 184c StGB ziemlich sicher erfüllt, jedenfalls für die Person, die die Inhalte an Dritte weitergibt.

Hinsichtlich Dritter kommt § 184c StGB in Betracht, wenn diese das Alter der abgebildeten Person kennen. Bedingter Vorsatz (also bloßes für-möglich-halten und sich damit abfinden) ist jedoch ausreichend. Bei einer Person, deren Gesicht unkenntlich ist, wird sich das - je nach körperlichen Merkmalen der Person - z.B. nur aus dem weiteren Chatverlauf oder anderen Angaben ergeben (z.B. Nickname, wenn man die Person persönlich kennt) oder sich dann aufdrängen, wenn die Person auf dem Bild dennoch jugendlich aussieht.

Die Ankündigung oder gar Drohung der Weitergabe von pornografischen Inhalten gegen den Willen der abgebildeten Person kann z.B. gem. §§ 241 oder 240 StGB strafbar sein, je nachdem, wie die Formulierungen sind.

Allgemein ist zu beachten, dass bei § 184c StGB schon sehr früh Strafbarkeit eintreten kann, da es ein Unternehmensdelikt ist, siehe Abs. 3.

...zur Antwort

Personen die unter 14 Jahre alt sind, können sich zwar nicht strafbar machen.
Jedoch können Eingriffsbefugnisse bzw. auch Eingriffspflichten der Polizei im Gefahrenabwehrrechtlichen Sinne bestehen. Ebenso können Smartphones auch von Zeugen beschlagnahmt/sichergestellt werden - inklusive vorheriger Durchsuchung, §§ 94, (103 StPO).

Personen, die derartige Inhalte in Kenntnis des Alters (unter 14) einer Person z.B. abrufen oder besitzen oder gar weiterversenden und mindestens 14 Jahre alt sind, könnten sich - falls die Inhalte die Voraussetzungen gem. § 184b StGB erfüllen - entsprechend strafbar machen. Je nach Chat- bzw. Gesprächsverläufen kommen dann möglicherweise auch Straftaten nach §§ 176 ff. StGB in Betracht.

...zur Antwort

Verwende eine E-Mail-Software wie Bettbird. Die Weboberfläche ist in jeder Hinsicht die schlechtere Alternative.

...zur Antwort
Nein, ist noch nicht ganz komplett vorbei!!!

Kommt darauf an, was du so alles zu "Maßnahmen" rechnest.

Weiterhin ist eine SARS-CoV-2-Infektion eine meldepflichtige Erkrankung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t IfSG bei der bereits der Verdacht der Infektion meldepflichtig ist, ebenso der Nachweis der Infektion, § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG. Dabei ist namentliche Meldung vorgeschrieben. Ein Verstoß ist jedenfalls ordnungswidrig (§§ 73 f. IfSG).

Abgesehen davon sind die Rechtsgrundlagen für die (Wieder-)aufnahme der Maßnahmen nach Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im IfSG weiterhin vorhanden, §§ 28a f. IfSG. Die Maßnahmen können somit wieder zügig in Kraft treten, falls erforderlich.

Auch ohne Maßnahmen und Isolationspflicht i.S.d. ehemaligen Corona-Verordnungen nach und dem IfSG kann die Infektion anderer mit (auch) (potenziell) schweren Erkrankungen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Diese rechtlichen Regelungen finden sich so oder so bereits im StGB und BGB.

...zur Antwort

Dafür bräuchte man keine Gruppe, sondern es kann bereits eine Strafanzeige einer einzelnen Person ausreichen.

Strafverfolgungsbehörden und Justiz wissen ja nicht, wie es wirklich war. Auch das, was in einem Urteil steht, bedeutet - entgegen der Auffassung mancher - eben nicht, dass es so gewesen sein muss: Es ist der festgestellte Sachverhalt, den das Gericht eben aufgrund der Verhandlung so festgestellt hat. Ob sich die Feststellungen mit der stattgefundenen Realität eins zu eins decken, steht auf einem anderen Blatt. Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass jemand eine Straftat begangen hat und diese rechtswidrig und schuldhaft war, kann es eben verurteilen.

Grundsätzlich reicht für eine Verurteilung auch die Aussage eines einzigen Zeugen (dem Tatopfer, das im Strafprozess Zeugenstellung hat). Und zwar auch dann, wenn (andere) objektive Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und der Angeklagte die Tat bestreitet. Die Aussage des Zeugen muss dann einer intensiven Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Siehe § 261 StPO und entsprechende Rechtsprechung des BGH sowie Kommentierung zu der Norm.

Genauso kann es übrigens auch sein, dass ein Gericht - trotz mehrerer Belastungszeugen - zu der Überzeugung gelangt, dass jemand keine Straftat begangen hat, sondern dass die Zeugen lügen und es sich um eine strafbare falsche Verdächtigung / strafbare Falschaussagen handelt und derjenige freizusprechen ist.

...zur Antwort
Staatsbürger inkl. Jugendliche

Ab 14.

Wer ab 14 Jahren grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich, sexualmündig und seit bereits schlappen sieben Jahren auch grundsätzlich zivilrechtlich deliktsfähig ist usw. sollte mitbestimmen dürfen, wer über Belange entscheidet, die das eigene Leben tangieren oder in dieses eingreift. Zumal die Zukunft, um die es da geht, ganz besonders Jugendliche trifft, die noch viel Lebenszeit vor sich haben.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Bedeutung und Tragweite von dann weit über 1/62.000.000 Stimmanteil des Einzelnen ohnehin gering sind.

Dass Jugendliche möglicherweise im Einzelfall „unvernünftige“ Entscheidungen treffen, ist hingegen kein Gegenargument - das eint sie mit Erwachsenen, die das auch tun und die dennoch wählen dürfen.

...zur Antwort

Nein, gibt es nicht. (u.a.) Gewalt - wie solche Körperverletzungshandlungen - sind auch ausdrücklich strafrechtlich verboten.

Kinder und Jugendliche haben, siehe § 1631 BGB, "ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen."

Siehe:

§ 223 ff. StGB

§ 1631 BGB

...zur Antwort

Das Leben ist dynamisch und nicht statisch, unterliegt Veränderungen und schon gar nicht kann man das generalisieren. Ja, es ist einfach, wenn man schwarz-weiß denkt und einfache Antworten auf komplexe Zusammenhänge und Fragen sucht. Blöderweise ist dann die Fehlerquote auch immens hoch.

Freundschaften entstehen, sie können aber genauso gut zerbrechen, sich vertiefen, abbrechen, sich verändern - in die eine oder andere Richtung. Das Gleiche gilt für alle anderen Beziehungen und das soziale Umfeld und andere Lebensbereiche. Man selbst verändert sich, seine Charakterzüge, seine Verhaltensweisen und Ansichten, Interessen etc. - bei anderen Menschen ist das genauso.

Veränderungen in dem einen Lebensbereich können Einfluss die anderen Lebensbereiche wie Freundschaften und Beziehung(en) haben. Lebensbereiche stehen in Wechselwirkung zueinander. Das soziale Umfeld kann sich verändern. Schicksalsschläge - positiv wie negativ - können Änderungen bewirken, Dinge infrage stellen, die man als sicher empfand.

Was Du nun unter dem wertenden Begriff "richtig" verstehst, ist fraglich. Ist das objektiv oder subjektiv gemeint? Für den einen ist das "richtige" Umfeld eines anderen Menschen ja womöglich so abwegig, unangenehm, falsch oder bizarr, dass er das (zu diesem Zeitpunkt!) niemals gegen das seine eintauschen würde - oder sich gar nicht vorstellen kann, dass es bei ihm auch mal so sein könnte.

...zur Antwort

Lässt sich nur aufgrund deiner Altersangaben nicht sagen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die Beziehungspartner gegenseitig behandeln bzw. miteinander umgehen, welche Charaktereigenschaften beide haben, wie das alles zusammenwirkt etc.; das ist einer (zutreffenden) Bewertung durch Dritte jedoch nur eingeschränkt zugänglich.

Eine echte, auf gegenseitiger Zuneigung beruhende Liebesbeziehung wird im Übrigen auch nicht vom Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfasst (BGH 1 StR 221/20 - Beschluss vom 10. Juli 2020 (LG Heidelberg), siehe Bearbeiterleitsatz Nr. 3; Rn. 13, 14).

Einerseits ist es so, dass es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt, die dein guter Freund grundsätzlich (alleine) treffen darf und vermutlich auch treffen kann. Andererseits ist es so, dass man als Außenstehender solche Entscheidungen von anderen im Vertrauen darauf, dass diese Menschen selbstverantwortlich handeln, (grundsätzlich) respektieren sollte. Du willst vermutlich auch eher nicht, dass sich jemand in deine PartnerInnenwahl einmischt.

Wirkt dein guter Freund denn glücklich? Oder gibt es Verhaltensweisen von ihm oder dem Partner, die (objektiv!) besorgniserregend sind - und die nicht alleine auf dem "Argument" Altersdifferenz beruhen? Sind deine Bedenken also durch Tatsachen begründet, oder ist es vielleicht so, dass du das einfach so "nicht gut findest", weil es vielleicht deinen Moralvorstellungen widerspricht?

Letzteres wäre eben kein Grund für ein irgendwie geartetes Einschreiten. Kannst du natürlich dennoch machen, damit gefährdest du dann aber möglicherweise eure Freundschaft. Der gute Freund wird sich in einer subjektiven Konfliktsituation möglicherweise für den Partner und gegen dich entscheiden, so wie das Verliebte bisweilen tun, wenn sie meinen, dass andere ihrem Glück im Wege stehen und wenn sie meinen, dass sie ihre Beziehung dann verteidigen müssen.

Eine Partnerwahl kann natürlich auch - unabhängig von einem etwaigen Altersunterschied! - zu einer Partnerschaft führen, die gegenseitig oder einseitig nicht guttut. Das kommt leider vor. Auch - und oft genug - unter gleichaltrigen. Dabei gibt es ebenfalls unterschiedliche Konstellationen, Schweregrade, Verhaltensweisen und Folgen, die man nicht pauschalisieren kann.

Bisweilen kann etwas tun: z.B. seine Bedenken angemessen vorsichtig formulieren ggf. selbst professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, falls die Situation für einen selbst belastend ist. Und um die eigene Kommunikations- und Verhaltensstrategie professionell begleiten zu lassen, und weil es nicht schlecht ist, wenn die eigenen Sichtweisen von neutralen, professionellen Personen kritisch geprüft werden.

...zur Antwort