Muss der Chef bei Streichung des Urlaubs auch die Kosten für den Partner erstatten?

4 Antworten

Nein, muss er nicht.

Familiengerd  23.10.2014, 12:56

Ah ja, interessant ...

Bleibt nur die Frage: Warum nicht?

Wieder einmal eine Behauptung "hingeknallt" ohne auch nur das ansatzweise Bemühen um die Begründung für eine zunächst völlig unfundierte Äußerung!!!

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BerndStephanny  23.10.2014, 13:00
@Familiengerd

Familiengerd mal von Deinen etwas unfreundlichen Behauptungen abgesehen ( und die nicht nur zu meinem Kommentar). Nach einer Begründung wurde nicht gefragt, also muss ich keine liefern. Punkt.

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Familiengerd  23.10.2014, 13:20
@BerndStephanny

Antworten sollten nachvollziehbar sein, es sollte also erklärt werden, wie man als Antwortender zu einer bestimmten Aussage kommt, sonst ist sie schlicht und einfach inhalts- und wertlos - und durchaus nicht "freundlicher" (weil sie den Leser "in der Luft hängen" lässt) als mein Kommentar.

Da muss in der Frage nicht erst nach einer Begründung gefragt werden - das ist selbstverständlich. Punkt.

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Familiengerd  24.10.2014, 09:05
@BerndStephanny

Ich habe nicht von "Müssen" gesprochen, sondern von "selbstverständlich"!

Was soll der Fragesteller mit einem nicht erläuternden "Ja!" oder "Nein!" zu seiner Frage anfangen? Das hilft ihm überhaupt nichts und kann von jedem beschränkten "Esel" kommen, der von nichts eine Ahnung hat.

Deine "Logik" hat schon etwas "Besonderes" ...

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Wenn der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum Urlaub genehmigt hat, so ist er generell auch daran daran gebunden. Ein rechtlich zulässiger Widerruf kommt nur in extremen Notfällen in Betracht; hierbei muss n. Rspr. des BAG etwas "Unvorhergesehenes" passiert sein, für das die Urlaubssperre der einzige Ausweg ist (AZ: 1 AZR 200/ 58 und 2 AZR 367/91).

Eine bei beantragtem Urlaub voreilig gebuchte Reise fällt hingegen dem AN zu.

Schadenserstz ist vollumfänglich, aber unter dem Grds. der Schadensminerungspflicht (Stornokosten, Umbuchungsbebühr) zu leisten.

G imager761

Der Urlaub war genehmigt und wurde dann wieder gestrichen? Mit welcher Begründung? Nur bei dringenden betrieblichen Gründen kann bereits gewährter Urlaub gestrichen werden.

Muss der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers geändert werden, ist dieser zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der im Vertrauen auf den Antritt und die Durchführung des Urlaubs entstanden ist. Dazu gehören meiner Ansicht nach auch die Kosten für den Partner, wenn der sonst nicht weggefahren/geflogen wäre.

Logischerweise nur die Kosten der Arbeitnehmers...