Ladendiebstahl Müll?

6 Antworten

Alleine schon, das Du jetzt Bammel vor den Folgen hast, ist Strafe genug.

Im Erwachsenenstrafrecht wird Diebstahl mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt (§242 StGB).
Bei dir käme aber Jugendstrafrecht zur Anwendung, wo es zumindest keine Geldstrafe gibt.
Da du aber nunmal nicht die Kronjuwelen der Queen Elizabeth geklaut hast sondern einen Artikel unter der Bagatellgrenze (50 Euro), und Ersttäter bist, würde der Staatsanwalt das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Allem vorrausgesetzt natürlich, das der Geschädigte Strafantrag stellt.
Im schlimmsten Falle würdest Du mit einem Satz Sozialstunden rechnen müssen.

Haloo516 
Fragesteller
 18.10.2021, 13:11

vielen dank gür deine Antwort.

was heißt denn im Schlimmsten Fall? Kann man nicht abschätzen wie das enden wird ? Es gibt doch sicher ganz viele ähnliche Beispiele und ich würde gerne wenigstens wissen was auf mich zukommt D:

Ich bereue es wirklich sehr!

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Neben dem Hausverbot kann es noch zu einer Geldforderung des Geschäfts kommen. Nennt sich im Volksmund "Fangprämie". Irgendetwas zwischen 50 und 120 Euro. Ob die zu zahlen wäre, ist rechtlich umstritten. Immerhin bist Du minderjährig.

Strafrechtlich wissen wir das nicht. Sollte der Laden Strafanzeige und -antrag gestellt haben, folgt irgendwann ein Anhörungsbogen der Polizei. Aber das werden im schlimmsten Fall ein paar Sozialstunden.

Dass du gleich beim erstem Mal erwischt wurdest, ist eher unglaubwürdig.

Selbstverständlich wird das nicht einfach im Papierkorb landen. Das Hausverbot bekommst du noch schriftlich und du wirst mit Sozialstunden rechnen dürfen.

Außerdem bekommst du noch eine Schadensersatzrechnung.

Hausverbot hast du ja schon gilt quch mündlich eventuell strafanzeige. Schlimmsten fals eine Geldstrafe oder sozialdtundem wenn es vor Gericht gehen sollte

Also Diebstahl wird i.d.R. nicht nur mit Hausverbot geahndet. Gut möglich, dass du Post mit einem Bußgeld o.a. bekommst.

ZuumZuum  18.10.2021, 12:49

Zuerst einmal:

Diebstahl ist keine Ordnungswidrigkeit, denn diese wird mit einem Verwarn- oder Bussgeld bestraft, sondern eine Straftat nach § 242 StGB, und ist mit Freiheitsstrafe oder GeldSTRAFE belegt.
Da der Täter in diesem Falle noch minderjährig, aber schon schuldfähig ist (ab 14 Jahren), käme Jugendstrafrecht zur Anwendung, bei der keine Geldstrafen vorgesehen sind. Anstelle dessen würde es einen Satz Sozialstunden geben. Voraussetzung ist natürlich das überhaupt Strafantrag gestellt wird. Der Staatsanwalt wird aber die Ermittlungen wegen Geringfügigkeit einstellen. Er hat kein Interessse daran, einem Jugendlichen wegen einer Bagatelle die Zukunft zu verbauen. Das weiss man auch bei der Geschäftsleitung des geschädigten Unternehmens.

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