Kündigung des Mietvertrages bei Tod des Mieters?

2 Antworten

Der genannte Paragraph gilt nur bei Mietsachen, die keine Wohnungen sind. Bei Wohnungen hingegen gilt §563 oder §564 BGB.

§563 BGB ist relevant, wenn mit dem Verstorbenen noch jemand anderes zusammen gewohnt hatte im gemeinsam geführten Haushalt. Hierbei ist die Möglichkeit der Sonderkündigung sehr eingeschränkt.

§564 BGB gilt für den Erben des Verstorbenen, sofern §563 nicht gilt, es also keine Mitbewohner gab. Hier gilt das Sonderkündigungsrecht. Und ja, es sind 3 Monate. Es kann sein, dass der Vertrag normal länger laufen würde, und nur das entfällt durch die Sonderkündigung.

was soll ich machen , da ich immer diese 3monatige Kündigungsfrist einhalten muss.

Man kann auch einvernehmlich eine frühere Vertragsauflösung vereinbaren, wenn Mieter und Vermieter das gleichermaßen wollen.

Das macht z.B. dann Sinn, wenn der Mietvertrag, durch beiderseitigen Verzicht auf Kündigung, noch 2 Jahre laufen würde.