12 Antworten

Nein. Natürlich nicht.

Aus dem von Dir verlinktem Artikel:

Adnan Q., ein Analphabet und afghanischer Landwirt, der 2015 nach Deutschland kam und als Reinigungskraft arbeitet, behauptet, dass es in Afghanistan üblich sei, Frauen auf diese Weise zu „erwerben“. Er sei zudem nicht der Einzige, der so handele. Er fordert nun das Geld zurück, da er sie nicht mehr heiraten wolle.

Ja, wenn das so ist, verstehe ich auch nicht, dass Adnan Q. nicht wieder in seine alte Heimat zurück kehren möchte. Wenn er der Meinung ist, es sollte so üblich sein - bitteschön - keiner wird ihn aufhalten.

Und in dem Artikel findest Du auch die Antwort.

Vor Gericht stellt eine Jugendrichterin dem Angeklagten kritische Fragen: „Glauben Sie, dass man Frauen kaufen kann, indem man Geld für eine Heirat zahlt?“
Die Richterin stellt jedoch klar, dass Q. nach deutschem Recht kein Recht auf Rückerstattung des Brautgeldes habe.
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – interessiere mich sehr für politsche Themen

Offensichtlich ja NICHT.

Genau das sagt der Artikel ja auch aus.

Vor Gericht stellt eine Jugendrichterin dem Angeklagten kritische Fragen: „Glauben Sie, dass man Frauen kaufen kann, indem man Geld für eine Heirat zahlt?“ Die Antwort von Q. lautet, dass dies sowohl in Afghanistan als auch in Deutschland praktiziert werde.
Sein Pflichtverteidiger betont, dass Q. sich als Opfer fühle und sich ausgenutzt sehe.
Die Richterin stellt jedoch klar, dass Q. nach deutschem Recht kein Recht auf Rückerstattung des Brautgeldes habe. Die Anklagepunkte, die Drohungen und Gewalttaten gegen das Mädchen beinhalten, bestreitet Q. vehement, schreibt „Bild“.

Menschenhandel ist in Deutschland illegal und der Vertrag dementsprechend nichtig nach § 134 BGB.

Rein zivilrechtlich könnte man sich hier überlegen, ob man die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB ins Feld führt. Der Vertrag als solcher ist nichtig wegen § 134 BGB verstoß gegen gesetzliches Verbot (Menschenhandel) und hilfsweise meinetwegen auch noch § 138 (1) BGB gegen die guten Sitten.

Wenn ein Vertrag nichtig ist und auf Basis dieses Vertrages geleistet wurde, dann könnte man in vielen Fällen über § 812 BGB, die ungerechtfertigte Bereicherung, das Geleistete zurückverlangen.
Allerdings schließt § 817 BGB eine solche Rückforderungsmöglichkeit dann aus, wenn auch den Leistenden Rechtswidriges oder Sittenwidriges Handeln trifft. Das ist hier der Fall, der Leistende hat sich ja am Menschenhandel bzw. am Brautkauf beteiligt und auch klar darauf geleistet, um den Menschen käuflich zu erwerben bzw. die Ehe herbeizuführen. (was genau da jetzt der Plan war weiß ich nicht, dazu gibt der Sachverhalt einfach nichts her).

Damit scheidet ein Rückforderungsrecht aus, was die Richterin dargestellt hat war also korrekt... unabhängig davon ob sich der Angeklagte (nehme ich an) jetzt als Opfer sieht oder nicht.

Das aber nur zum Thema des Anrechts auf Rückerstattung des Brautpreises... danach hast du nicht gefragt, allerdings ist das in meinen Augen ein deutlich interessanterer Punkt, als schlicht auf § 232 StGB, Menschenhandel steht unter Strafe, hinzuweisen.

apt2nowhere  09.08.2023, 15:17

eines frage ich mich schon: Analphabet - also so gut wie kein Geld - für derartige Prozesse muss man m.E. doch Prozesskostenvorschuss leisten, wenn man klagen will - das ist doch ein Zivilverfahren und keine Klage vor Arbeits- oder Sozialgericht - woher hat er dieses Geld?

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Nein das ist nicht legal

Nein, in Deutschland und den meisten zivilisierten Ländern ist es illegal und moralisch inakzeptabel, Menschen, einschließlich Minderjähriger, zu kaufen. Menschenhandel, Zwangsarbeit, Kinderhandel und alle Formen der Ausbeutung von Menschen sind schwere Straftaten und werden streng verfolgt.

Und darum ist der Mann aus dem Artikel jetzt vor Gericht

Nein.

Natürlich nicht legal.