Kann man Kontoauszüge für das Jobcenter schwärzen?

3 Antworten

Alles was nicht relevant fürs JC ist ja.

Oceansde 
Fragesteller
 16.05.2022, 09:14

Was genau ist nicht relevant?

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Bertha2701  16.05.2022, 09:16

Kurze Nachfrage es geht um ALG 2

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Mir hat man beim Jobcenter gesagt, Kontoauszüge dürfen nicht geschwärzt oder Lückenhaft abgegeben werden da alles Nachvollziehbar sein muss, bei geschwärzten Ab/Zubuchungen bestünde die Möglichkeit das dies Einkommen sein könnte welches Angerechnet werden kann.

Wer weiß ob das stimmt^^

Oceansde 
Fragesteller
 16.05.2022, 09:15

es geht nur um die ausgaben

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Ruhrpott93  16.05.2022, 09:28
@Oceansde

Hm da müsste ich jetzt Raten.

Wenn man ALG 2 Bezieht lebt man ja eigentlich nur vom Nötigsten, ende des Monats bleiben meist nicht mal 20€ übrig.

Man darf ein gewisses Vermögen besitzen aber wenn das vermögen die Grenze überschreitet dann gibt es so lange kein ALG 2 bis du wieder unter dieser Grenze bist, Sprich wer als ALG 2 Bezieher einen Ferrari gewonnen hat wird diesen Verkaufen müssen und erst mal von diesem Geld leben, Auto darf man besitzen aber auch nur bis glaub ich 7500€ Wert.

Was die im Ernstfall sogar verlangen könnten wäre, du hast dir einen High End PC für 4000€ zugelegt und dazu noch ein Auto für 5000€, damit bist du über dem Vermögenswert den du besitzen darfst und kannst so gezwungen sein dein Auto oder dein PC zu Verkaufen um dir einen Minderwertigen zu zulegen und von dem Übrigen Geld erst mal zu leben bis du unter diesen Satz vom Vermögenswert bist.

Wenn du Kontoauszüge schwärzt und es sollte mal raus kommen das du Während des ALG 2 Bezuges zu viel Vermögenswert besitzt könnten die dir da ALG 2 Sperren oder sogar einen Teil des Geldes zurückverlangen.

Aber dies sind jetzt nur meine Spekulationen ohne Beweis das das tatsächlich so ablaufen wird, das einzige was definitiv Stimmt ist das mit der maximalen Vermögensgrenze.

Zu berücksichtigendes Vermögen

Solange Vermögen vorhanden ist, gibt es kein ALG II. Als Vermögen gelten Geld und alle Sachen und Rechte, die in Geld messbar sind. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 €.

Hier auch mal interessant:

https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente/finanzen/alg-ii-plus-dickes-auto#:~:text=Generell%20gilt%20f%C3%BCr%20jeden%20Empf%C3%A4nger,AS%2066%2F06%20R).

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Bertha2701  16.05.2022, 09:34

Nicht ganz, grundsätzlich von Hause aus, dürfen sie das nicht verlangen, allerdings bei bestimmten Versachtsindikationen, was aber meiner Meinung nach erst nach der Erstprüfung in Frage kommen kann. Sonst würde ja jedem Antragsteller von vorherein Schindluder unterstellt.

Merkblatt zur Anforderung von Kontoauszügen Das Hanse-Jobcenter Rostock (HJC) benötigt Ihre Daten, um Ihren Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung feststellen und Ihnen entsprechende Leistungen zahlen zu können. Zu den benötigten Daten (Unterlagen, Nachweise) zählen in diesem Zusammenhang auch Ihre Kontoauszüge. Sie haben dennoch die Möglichkeit, aus Datenschutzgründen Empfänger und Verwendungszweck bestimmter Sollbuchungen zu schwärzen. Bitte schwärzen Sie, in Ihrem eigenen Interesse, nicht Ihre Originalkontoauszüge, sondern nur die von Ihnen gefertigten Kopien, da unter Umständen sonst die Originalkontoauszüge ihre Beweiskraft verlieren können. Die Originalkontoauszüge stellen Beweisunterlagen dar, die Ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen. Sie sind daher verpflichtet, alle Kontoauszüge – auch die bereits vorgelegten – aufzubewahren, um diese dem HJC für spätere Nachweiszwecke gegebenenfalls erneut vorlegen zu können. Sollten Sie Widerspruch oder Klage eingereicht haben, müssen Sie die Belege auch bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahrens aufbewahren. Wichtig ist, dass Sie die Originale stets vollständig zur Antragsabgabe mitbringen. Damit Sie keine für die Antragsbearbeitung erheblichen Daten schwärzen, richten Sie sich bitte nach den folgenden Schwärzungsregeln: 1. Haben – Buchungen (Einnahmen) Einnahmen des Kontoinhabers dürfen vorab nicht geschwärzt werden, da grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist. Das Schwärzen von Haben-Buchungen, das heißt von Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach § 11 SGB II, §§ 82 bis 84 SGB XII grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist. 2. Soll – Buchungen (Abbuchungen) Die aufgeführten Buchungstexte der Abbuchungen mit Beträgen bis zu 10 EUR können in der Regel durch Sie geschwärzt werden. Der Betrag selbst muss sichtbar bleiben. Bei Ausgaben, zu denen Sie im Antragsvordruck befragt wurden, z.B. Einzahlung in eine kapitalbildende Lebensversicherung, Bausparvertragseinzahlung usw., ist eine Schwärzung auch bei geringeren Beträgen unzulässig. Bei Abbuchungen mit Beträgen über 10 EUR bitte vorab Nichts schwärzen. Nicht schwärzen dürfen Sie sämtliche Angaben zu Kontoständen (Saldo am Ende des Auszuges) und alle Soll-Buchungen, die von diesem Gesetz betroffen sind (Mietzahlungen, Heizkosten, Stromzahlungen, Zahlungen für Unterhalt und Versicherungsbeiträge usw.). Schwärzungen können unabhängig vom Betrag grundsätzlich dann vorgenommen werden, wenn die Buchungstexte Angaben über besonders geschützte Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X enthalten. Dazu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Beispielweise kann bei Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei bzw. eine Gewerkschaft oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft die Bezeichnung der Organisation geschwärzt werden. Der Text "Mitgliedsbeitrag" oder "Spende" sollte lesbar bleiben, um Missverständnisse zu vermeiden. Sollten Sie selbständig tätig sein, ist die Schwärzung der Betriebsausgaben nicht möglich. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Schwärzung zulässig ist, beraten Sie die Mitarbeiter gern
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