Kann man Heimlich zum Frauenarzt gehen?

7 Antworten

Ja, kannst Du. Musst aber vorher einen Termin vereinbaren und zum Termin Deine Krankenkassenkarte mitnehmen.

Kommt darauf an wie versichert du bist und für wie reif er dich hält

Wenn du gesetzlich versichert bist ja, ansonsten bekommen deine Eltern die Rechnung.

Natürlich kannst du das. Du benötigst lediglich deine Versichertenkarte.

Ruf an, oder geh vorbei und mach einen Termin aus, dann kannst du hingehen, und besprechen, was dein Anliegen ist.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den Eltern, wenn du nicht volljährig bist. Aber solange du keine Operation brauchst, oder ähnliches, gibt es für den Arzt keinen Grund, deine Eltern hinzu zu ziehen. Und du kannst ihn darauf hinweisen, dass du nicht möchtest, dass deine Eltern erfahren, dass du zum Frauenarzt gehst. Solange nichts Wichtiges ist, wird er sich daran halten.

https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/schweigepflicht.pdf

Und wenn du deine Rezepte, die du vom Frauenarzt bekommst, selber bezahlen kannst, werden das deine Eltern auch nicht erfahren. Rechne für die Pille um die 10€ im Monat, falls du deswegen hingehen willst. Die Pille ist kein Medikament, was die Krankenkasse bezahlt, außer man hätte medizinische Gründe.


smdgr  18.03.2021, 22:37

Falsch, bis zum 18 Lebensjahr bezahlt die krankenkasse die Pille! Danach muss man es selbst zahlen und nur zum teil :)

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polarbaer64  06.04.2021, 12:44
@smdgr

OK, dann muss das neu sein. Ich musste mit 17 schon bezahlen.

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Klar. Ärztliche Schweigepflicht gilt.

Und du bracuhst keine Angst haben, die sind nett(:


LaDl28 
Fragesteller
 22.05.2017, 21:08

dachte ab 16?

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Sinaaa006  22.05.2017, 21:12
@LaDl28

Es besteht zwar eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6
Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete
Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die
ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch
durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14.
Lebensjahr einsetzt – begrenzt (vgl. Pulverich 1996, S. 273; BverfG
1982, S. 387 ff).

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