Kann man als Höchstbietender bei eBay von den Kauf zurücktreten?
Die Auktion geht noch 18 Std. Würde mir die Sache aber jetzt schon holen. Geht sich um eine Paysafecard. Kann man dann wenn niemand mein Gebot überbietet, von dem Kauf zurück treten?
4 Antworten
Gesetzlich und Rechtlich: Muss man zahlen.
Hatte mal einen "Spaßbieter", den habe ich am Ende bluten lassen.
Dafür benötigt man keinen Anwalt.
Ich habe ganz einfach mit ein paar Klicks und eine kleine Gebühr beim Amtsgericht Online einen Mahnbescheid erwirkt. Natürlich musste alles am Ende der Vogel bezahlen.
Lediglich Beschwerde. Dann lege ich den Chatverlauf mit dem gültigen Kaufvertrag vor und das war es. Dauert keine 2 Wochen, und durch die Beschwerde zahlt der Depp noch mehr.
Ich habe Ihn damals als Trotz bluten lassen.
Am Ende zahlte er keine 80€, sondern 228€.
Keine Beschwerde sondern einen Widerspruch. Somit kann der Käufer seine Sicht der Dinge erläutern. In dem Fall kann man die Sache natürlich Drehen und wenden wie möglich. Und das kann sich hinziehen..
Blödsinn!
Ich drucke den Verlauf aus, wo ein Kaufvertrag zustande kam. Ende aus.
Egal was du für einen Schwachsinn hier noch schreibst, am Ende muss gezahlt werden, und macht der Verkäufer ernst, würde dieser vor jedem Gericht gewinnen, und der Trottel ohne Kohle, lacht nicht mehr als Spaßbieter.
Das sagst du so leicht. Ganz so einfach wird's aber nicht ablaufen. Hängt alles von möglichen chatverläufen ab usw.
sicher nicht! glaub mir, du wirst dabei übrig bleiben - und wenn man dich in Konkurs schickt...
Gegen solche Mahnbescheide kann man auch Vorgehen.
Man kann der Forderung widersprechen. Dann wird sich ein Richter die Argumente beider Seiten anhören oder durchlesen. Bei einer gewonnenen Auktion ist die Rechtslage aber klar: Der Verkäufer ist im Recht, und der Käufer muß zahlen. Auch die Kosten des Mahnverfahrens.
Nein, denn Du hast bereits jetzt einen gem. BGB gültigen Kaufvertrag:
https://dejure.org/gesetze/BGB/433.html
Das hat nichts mit den ebay AGB zu tun. Es heisst im übrigen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und nicht AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungens)
du bist mit deinem gebot einen vertrag eingegangen, nämlich zu dem Preis dei Ware zu kaufen, wenn dich niemand überbietet.
der verkäufer müsste dich aus dem vertrag entlassen - aber arum sollte er? wenn er nicht Gnade walten lässt, schuldest du ihm zumindest die Differenz zwischen siegreichen (deinem) Gebot und Zweitgebot
Meinst du der Verkäufer zieht kurzer Hand alle Register?
Wäre doch einfacher es jemand anderen zu verkaufen.
das ist eine andre geschichte. ich habe die rechtliche Situation geschildert.
Er braucht keine Register ziehen. Du hast etwas ersteigert und fertig. hab ich schon mehrmals durch mit solchen Typen. Kurzer Gang zum Anwalt, netter Brief vom RA, der übrigens für Dich on top kommt, fertig. Kannst natürlich auch warten bis der RA seinen Hausinkassodienst loslässt. Kommt richtig teuer.
Damit zieht er doch Register. Zum Anwalt usw. Außerdem wird mir auch seine Wohnadresse übermittelt. Weiß nicht, ob man wegen so Kleinigkeiten Stress möchte.
Ich mußte nur einmal zum RA. Von da an ging es per eMail. Aber hast Recht, den Streß sollte man sich ersparen und das Ersteigerte auch bezahlen. Kannst ja wieder verkaufen wenn Du es nicht mehr brauchst.
Per Email soll nicht rechtsgültig sein. Anwälte schicken an eine Postanschrift. Es würde dann zu einem Verfahren kommen, der evt. Vor Gericht geht. Und vor Gericht gehen könnte. Und genau da könnte die Sache für den Verkäufer Kippen.
ich hab auch als Zweitbieter schon die Sache durch mit "Angeboten" von Verkäufern, die Ware zu meinem Höchstgebot zu kaufen, weil der Bestbieter angeblich abgesprungen wäre.
hab dann geantwortet, dass das ein beliebter Trick von Verkäufern ist (bid shilling), mittels eigenen hohen Gebotes von einem Zweitaccount aus das Höchstgebot des besten echten Bieters herauszufinden, und dass er die Wahl hat wegen Betruges angezeigt zu werden oder mir die Ware um genau die Hälfte des *dritthöchsten* Gebotes (inkl Versand) zu verkaufen.
hatte schon einige, die kommentarlos auf dieses Angebot eingingen...
Du verstehst nicht. Ich als Verkäufer musste nicht zum RA sondern wir haben per eMail kommuniziert. Die Käufer bekamen natürlich Einschreiben. Vor Gericht kippt für den Verkäufer gar nichts, warum sollte es? Eine Auktion ist keine Spielerei, es ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen, da kann keine Seite einfach sagen "Nö, hab´s mir anders überlegt.". Lass es lieber nicht drauf ankommen, das kannst Du finanziell nicht wuppen.
E-Mails sind schon seit 2019 Gültig und werden Anerkannt.
Dafür muss die Email Adresse von dem Käufer aber legitimiert sein. Es ist bei den meisten Privatpersonen nicht der Fall.
glaub mir, sie kriegen dich wenn sie wollen. je aufwendiger du das für sie machst, desto teurer wirds.
Die Adressen sind bekannt über Email läuft nichts ohne bestimmte Voraussetzungen.
Da kannst du dich winden wie du willst...du bist einen Vertrag eingegangen, wenn du Höchstbieter bist und gewinnst. Ende, aus....da gibts auch gar nichts zu diskutieren. Rechtslage eindeutig.
Soweit ich Ebay noch kenne wird man sogar besonders darauf hingewiesen, wenn man ein Gebot abgibt. Wenn man das alles nicht mehr hinbekommt wäre eventuell eine Betreuung für geschäftliche Angelegenheiten die richtige Sache.
Gegen solche Mahnbescheide kann man auch Vorgehen. Und das kann sich solange hinziehen, bis du auf den Kosten sitzen bleibst.