Kann ich Ware die ich im März 2017 gekauft habe jetzt im September 2017 im Geschäft umtauschen?
Ich habe eine Nintendo Switch bei Libro gekauft die sich plötzlich nicht mehr starten lässt. Kann ich sie zurückbringen und umtauschen?
9 Antworten
jein, du hast im rahmen der gewährleistung bzw. garantie anspruch auf eine einwandfreie ware....
in deinem fall kann das realisiert werden durch: reperatur, hier hat der hersteller sogar drei chancen, erst danach hast du ein recht auf wandlung, also ein neugerät.
alternativ kann der hersteller dir aber auch ein ersatzgerät stellen, das muss kein neues sein, ein gebrauchtes in vertretbarem zustand, also gleich oder besser deinem tuts hier auch.
innerhalb der ersten 6 monate ab kauf ist der händler für dich zuständig, im rahmen der gewährleistung, danach ist der hersteller dein ansprechpartner, wenns in die garantie geht,. oft ist der händler aber auch so kulant und übernimmt nach der gewährleistung für dich die garantieformalitäten, sprich schickt das gerät für dich beim hersteller ein etc...
lg, Anna
Das ist so nicht ganz richtig.
reperatur, hier hat der hersteller sogar drei chancen, erst danach hast du ein recht auf wandlung, also ein neugerät.
Zum einen gilt die Nacherfüllung nach zweimaligem Nachbesserungsversuch durch Reparatur als gescheitert, zum anderen hat man nie Anspruch auf ein Neugerät.
Im Rahmen der Gewährleistung ist der Händler zwei Jahre lang zuständig.
Das sieht nach Sachmängelhaftung aus. Dann kannst du die Konsole zurück bringen und wählen, ob du sie gegen eine mängelfreie, nicht zwangsweise neue tauscht oder reparieren lässt.
Umtauschen nicht, aber reklamieren. Und sie werden dir auch nicht einfach eine Neue geben, sondern deine Konsole einschicken und gucken, ob man sie reparieren kann.
Ob er einen Umtausch oder eine Reparatur will, ist die Entscheidung des Kunden.
Du musst unterscheiden zwischen Umtausch, Gewährleistung und Garantie.
Warenumtausch ist ein Kulanzangebot vieler Händler, die bei Nichtgefallen die Ware einfach zurücknehmen gegen Kaufpreiserstattung oder Warengutschrift.
Bei der Gewährleistung muss der Händler nachbessern. Dieses Recht steht dem Käufer, der Verbraucher ist, zu, wenn die Kaufsache bei Übergang auf ihn (!) fehlerhaft, d.h. mit einem Mangel behaftet ist. Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten, was bei Dir ja wohl noch der Fall ist, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Der Händler müsste das Gegenteil beweisen. Ist die Nachbesserung zu aufwendig, bzw. zu teuer, kann der Verkäufer ein Neuteil herausgeben oder den Kaufpreis erstatten.
Bei der Herstellergarantie haftet der Hersteller auf Mängel, die nach der Übernahme von dem Käufer auftreten. Der Hersteller darf selber entscheiden, ob er nachbessert, also repariert oder den defekten Artikel gegen ein gleichartiges Neugerät tauscht. Die Hersteller behalten sich natürlich die Prüfung vor, ob der Defekt nicht durch unsachgemäße Behandlung vom Käufer selber verursacht wurde. In diesen Fällen ist die Garantie natürlich ausgeschlossen. Beispiele hierfür sind etwa ein Sturzschaden oder der berühmte Sprung in den Pool mit dem Handy in der Hosentasche.
Ja, soweit die Theorie und gesetzliche Vorgabe. Der Verkäufer wird sich aber auf sein Überprüfungsrecht berufen und in dieser Zeit den Hersteller entscheiden lassen. Ist es eine geringfügige Reparatur, wird er bezüglich des Neulieferungsbegehrens Unverhältnismäßigkeit einwenden. Klagen wird dagegen niemand.
So pauschal möchte ich das aber nicht hinnehmen. Was war das für eine Sache mit welchem Neuwert und welcher Defekt mit welchem Reparaturaufwand ist aufgetreten? Wie hat der Rechtsstreit geendet, durch streitiges Urteil oder Anerkenntnis des Verkäufers? Wir reden hier über Elektronikartikel für den täglichen Gebrauch und nicht über Kraftfahrzeuge.
Soundsystem Wert 1500€. Nichtfunktion nach Sofwareupdate. Reparaturaufwand ca 150€. Urteil zu meinen Gunsten.
Ein Verkäufer, der diesen Rechtsstreit aufnimmt, ist entweder schlecht anwaltlich beraten, hat Geld zu viel oder beides. 10% bei einem Neugerät dieses Wertes ist ja nicht geringfügig.
Was wäre denn geringfügig? Zudem ist es vollkommen egal, ob es geringfügig ist. Bei einem Sachmangel hat der Käufer Rechte, die mit Geringfügigkeit so gar nichts zu tun haben.
So, und warum wurden dann die Klagen gegen die Händler von VW-Dieselfahrzeugen, deren Software-Nachrüstung ca. 100,-- € kostet, abgewiesen? Das kommt doch wirklich auf den Einzelfall an.
Weil das tatsächlich unter §439 Abs. 3 BGB fällt. Allerdings ist ein Auto keine Spielkonsole.
Ich habe mir schon gedacht, dass es da einen Unterschied gibt.
Die werden es versuchen zu reparieren falls nix mehr geht bekommst bestimmt ein neuen
Der kunde kann sich im Sachmängelhaftungsfall aussuchen, ob er eine Nachbesserung durch Reparatur oder eine Nacherfüllung durch Umtausch gegen ein mangelfreies Gerät möchte.