Jobcenter dürfen Kontoauszüge 10 Jahre Speichen euer Meinung?

6 Antworten

Amt darf Kontoauszüge nicht einfach speichern

Immerhin: Vorlegen heißt vorlegen – und wieder mitnehmen. Die Auszüge dürfen dabei i.d.R. weder kopiert noch überlassen werden. Allerdings liegt eine Datenspeicherung nur dann vor, wenn die Kontoauszüge selbst, oder Kopien davon, zu den Akten genommen und somit aufbewahrt werden. Das Kopieren der Auszüge zu dem Zweck, dass eine dazu befugte Stelle Einsicht nimmt und die Kopien danach vernichtet werden, stellt keine Datenspeicherung i.S.d. § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X dar.

Speicherung ist nur unter Bedingungen erlaubt

Nur wenn Daten nicht anders erhoben werden können, darf als Nachweis der Kontoauszug kopiert und zu den Akten genommen werden. Damit erfolgt nämlich eine Datenspeicherung i.S.d. § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es um den Nachweis des genauen Datums des Zuflusses bzw. der Höhe eines anzurechnenden Einkommens geht.

https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-antrag-duerfen-kontoauszuege-bei-vorlage-im-jobcenter-b-geschwaerzt-sein

Wenn Sie diese überhaupt speichern, dann kann es mir auch egal sein, wie lange...

Alles was vertraglich oder finanztechnisch relevant ist muss 10 Jahre gespeichert werden.

Mir doch egal. Ausgaben darf man ja schwärzen und einnahmen habe ich außer die Sozialleistungen ja nicht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Viel damit beschäftigt und bin selber Arbeitslos.