Ist es erlaubt in der Öffentlichkeit ein Messer zu haben?

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Grundsätzlich verboten ist das Mitführen von Messern, die als Waffen eingestuft werden, von einhändig feststellbaren Klappmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge, wenn die Klingenlänge mehr als 12 cm beträgt.

Brotmesser haben übrigens meist Klingen, die mehr als 12 cm lang sind, und fallen damit unter das Führungsverbot.

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Grundsätzlich ja, Du darfst ein Messer bei Dir haben.

Aber es gibt da bestimmte Einschränkungen bzw. Verbote die zu beachten sind. Im Detail kann das im Waffengesetz nachgelesen werden (http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html).

Hier eine grobe Zusammenfassung:

Erlaubt sind Taschenmesser (also Messer, bei denen die Klinge in den Griff geklappt werden kann), so lange sie

  • nicht als Waffe eingestuft sind. → siehe (1)
  • nicht unter die Kategorie "verbotene Gegenstände" fallen. → siehe (2)
  • nicht dem Führungsverbot unterliegen. → siehe (3)

Erlaubt sind feststehende Messer (also welche bei denen die Klinge vorne fest am Griff angebracht ist wie bei Küchenmessern) so lange sie

  • nicht als Waffe eingestuft sind. → siehe (1)
  • nicht unter die Kategorie "verbotene Gegenstände" fallen. → siehe (2)
  • eine Klingenlänge von 12cm oder weniger haben. → siehe (3)

 

(1) Waffen

Bei den Messern gibt es bestimmte Arten, die eindeutig als Waffe eingeordnet werden, weil sie speziell auf diesen Zweck hin entworfen wurden. Diese darf man erst ab 18 Jahren erwerben. Und sie dürfen gar nicht geführt werden, egal ob man 18 Jahre alt ist oder jünger. Einzelne, seltene Sonderfälle ausgenommen (z.B. als Jäger während der Jagdausübung bei so genannten Saufängern, die nichts Anderes sind als Dolche mit entsprechend langen Klingen).

Dazu zählen unter anderem:

  • Dolche (spitz zulaufende Klingen, die beidseitig geschärft sind)
  • Karambit
  • Alle Springmesser die nicht unter Punkt (2) fallen und als verbotene Gegenstände gelten.
  • Alles was sonst noch vom Gesetz als "Hieb- und Stosswaffe" eingestuft wurde (siehe Gesetz und seine Anlagen sowie die so genannten "Feststellungsbescheide" des BKA in denen das jeweils für bestimmte Messer durch Gutachter im Einzelfall festgestellt wurde.)

[Anmerkung]

Gerne wird sich da bei der Rechtsprechung auch auf den "vorgesehenen Zweck" eines Messers bezogen. Wird das Messer also schon entsprechend bezeichnet oder beworben (zum Beispiel als "Kampfmesser"), dann ist davon auszugehen, das sich der jeweilige Richter dem anschliessen wird und auch unterstellen wird, dass das Messer zu dem Zweck angeschafft wurde.

Auch bestimmte typische Eigenschaften von so genannten Kampf- oder Einsatzmessern werden gerne damit in Verbindung gebracht. So zum Beispiel eine geschwärzte Klinge (reflexmindernd, damit der "Feind" es nicht sieht) oder eine Tanto-Klingenform (gedacht, um damit den Körperpanzer eines Gegenübers zu durchstossen).

 

(2) Verbotene Gegenstände

Alleine der Besitz der folgenden Gegenständen stellt schon eine Straftat dar (Verstoss gegen das Waffengesetz):

  • Faustmessern (Messer, bei denen der Griff quer zur Klinge steht) Ausnahme: Kürschner, Jäger, die das für ihre Arbeit benötigen.
  • Fallmesser (Messer, bei denen durch Lösen einer Sperre die Klinge nach vorne aus dem Griff heraus "fällt" und dann durch loslassen der Sperre festgestellt werden)
  • So genannte Butterfly- oder Balisong-Messer
  • Springmesser mit mehr als 8,5 cm Klingenlänge oder mit vorne aus dem Griff springender Klinge ("OTF").
  • so wie weitere Dinge, die im Gesetz und dessen Anlage nachgelesen werden können...

[Anmerkung]

Wichtig bei den Butterfly-Messern ist noch zu erwähnen, das die Rechtsprechung da sehr uneinheitlich entscheidet, wenn es sich um so genannte "Trainer" handelt. Es gab schon etliche Gerichtsverfahren, wo diese "Trainer-Eigenschaft" vom Richter nicht beachtet oder zurückgewiesen wurde, mit dem Hinweis darauf, das auch ein (angeblich) "nicht zu schärfendes" Stück Metall scharf und spitz gefeilt werden könnte, egal wie "bröselig" die Klinge sei bzw. wie lange sie die Schärfe hält. Denn ein einmaliges Zustechen ist auch damit genauso möglich, da ist es irrelevant, ob dabei etwas von der Klinge "abbröckelt" oder ob das Messer danach stumpf ist.

 

(3) Führungsverbot

Es gibt Messer, die man zwar legal besitzen und zu Hause auch verwenden darf, die man aber trotzdem nicht "führen" darf (also in der Öffentlichkeit dabeihaben), wenn man keinen "allgemein anerkannten Grund" hat (schwammige Formulierung dazu bitte selber im Gesetz in §42a nachlesen. Ich würde im Regelfall davon ausgehen, dass er nicht vorliegt).

Ausnahme wäre nur der "Transport" eines solchen Messers in einem verschlossenen Behältnis, damit es nicht "zugriffsbereit" ist und unterwegs "mal eben" herausgeholt werden kann.

Zu diesen Messern mit "Führungsbeschränkung" zählen unter anderem:

  • Einhändig zu öffnende Messer, deren Klinge im geöffneten Zustand "einrastet" (= so genannte "Einhandmesser").
  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm.

[Anmerkung]

Auch hier haben Richter schon unterschiedlich entschieden und sich zum Teil auf den "vom Hersteller vorgesehenen Zweck" bezogen.

So gab es schon Urteile, wo ein Einhandmesser mit heraus geschraubtem Daumenpin als "OK" eingestuft wurde, da es dadurch nicht mehr einhändig zu öffnen war und andere Urteile, wo der Richter es trotzdem noch als Einhandmesser eingestuft hat.

 

Und falls die Frage nach dem „aber warum überhaupt“ aufkommen sollte:

Dazu habe ich (in Bezug auf Fallmesser und Einhandmesser) hier etwas geschrieben:

warum-sind-fallmesser-verboten#answer-448323635

Und hier etwas zum Thema "Tanto-Klingen":

haben-tantomesser-ein-fuehrungsverbot#answer-464459390

 

Answer1234567  03.03.2022, 19:21

Absolut korrekt, sehr schön zusammengefasst!

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In Wien sind die Zonen gekennzeichnet wo es verboten ist, z.B. im Prater. Weil schon viel passiert ist. Wofür braucht ein normaler Mensch auf der Straße ein Messer?

Moped85  06.11.2019, 10:10

Er könnte ja auf dem Weg zum angeln sein.

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Leestigter  06.11.2019, 23:36

Um den Kaugummi aus der Schuhsole kratzen zu können?

Um sich einen Apfel zu schâlen?

Um das Etikett eines neu gekauften T-Shirts zu entfernen, das man gleich anziehen will, weil man sein eigenes versaut hat?

Um eine Blisterverpackung gleich öffnen zu können, weil man den Inhalt sofort braucht?

Und so weiter..

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Besitz:

Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung.

Außer sie sind laut Waffengesetz als Waffe eingestuft, z.B. Dolch, Karambit, Bajonett, Springmesser ....Diese sind erst ab 18 erlaubt.

Es gibt auch Messer die in D absolut verboten sind, z.B. Butterfly, Faustmesser, bestimmte Spring&Fallmesser, getarnte Waffen...

Führen:

Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)

Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)

Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

 

Vorsichtshalber noch ein Hinweis:

Ein Messer ist zur Verteidigung völlig ungeeignet weil du die Wirkung nie sicher vorhersagen/kontrollieren kannst.

Schlecht getroffen und du ärgerst ihn so dass er dich richtig fertig macht oder ein paar Millimeter daneben und du triffst statt Fleisch/Muskel ein Blutgefäß und der Angreifer verblutet. 

Dann macht dich hinterher ein Richter fertig wenn du nicht (mindestens 43) Zeugen hast die dir Notwehr bezeugen.

Es kann auch so ausgehen:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

Bei Messer mit feststehnder Klinge kannst du Messer bis 12cm Klingenlänge dabei haben (z.B. das beliebte Mora Messer), bei Klappmesser gibt es die Einschränkunge, das feststellbare Einhandmesser nicht erlaubt sind. Zu Hause darfst du sie haben, aber nicht führen (i.e.: mitnehmen).

Genaueres hier: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html