Ist es erlaubt, einen Namen komplett zu ändern?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt, weshalb eine Änderung des Namens nur eingeschränkt möglich ist.

Außer durch Heirat, Scheidung, Adoption kann der Nachname durch einen Antrag auf Namensänderung angepasst werden.

Ein wichtiger Grund, der eine Namens­änderung rechtfertigen könnte, liegt dann vor, wenn das persönliche Interesse des Antrag­stellers an der Änderung seines Namens gegenüber den Grund­sätzen der Namens­führung überwiegt. 

Ganz allgemein gilt, dass eine Änderung des Nachnamens höheren Hürden als der des Vornamens begegnet.

Gründe, nach denen man den Vornamen ändern lassen kann, wären etwa, wenn z.B. das Geschlecht aus dem aktuellen Namen nicht eindeutig erkennbar ist, der aktuelle Name zu Wortspielen oder zur Lächerlichkeit einlädt oder der aktuelle Name umständlich auszusprechen und kompliziert zu schreiben ist.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Namensänderung ist gebührenpflichtig. Das Maximum ist allerdings bundes­weit fest­gesetzt und liegt bei 1.022 Euro für die Änderung des Familien­namens und bei 255 Euro für die Änderung des Vornamens.

Der Höchst­satz kann verlangt werden, wenn der Verwaltungs­aufwand hoch ist, weil die Rechts­lage schwierig ist, andere Verfahrens­beteiligte wie Kinder oder Ehepartner angehört werden müssen und andere Behörden, etwa das Jugend­amt, einge­schaltet werden müssen.

Einfach und günstig ist die Sache, wenn keiner dieser Faktoren eine Rolle spielt und der Grund für die gewünschte Änderung klar auf der Hand liegt.

Zusätzlich entstehen allerdings noch Folgekosten, da nach der Änderung deine Dokumente (z.B. Personalausweis) angepasst werden müssen.

Eine Gebühr wird auch fällig, wenn der Antrag abge­lehnt wird. Deshalb empfiehlt sich vor Antrag­stellung die Kontakt­aufnahme zur Namens­änderungs­behörde, um die Zuständig­keit und Aussicht auf Erfolg zu prüfen. 

Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, muss es eine Erklärung zu seiner Namensänderung selbst abgeben. Jedoch muss der gesetzliche Vertreter der Erklärung des Kindes zustimmen.

Alles Gute für dich!


isebise50  18.07.2022, 20:25

Vielen Dank für deinen Stern!

0

Nachname ist einfach, weil gewöhnlich durch Heirat.
der Vorname aber ist, zumindest in D, nahezu unmöglich zu ändern.

wenn das neue Transgender-Gesetz kommt wie derzeit gedacht, könntest dich als divers ausgeben und das gibt dir das Recht, deinen Vornamen zu ändern.
diese bürokratische Verrenkung wäre typisch deutsch; einfacher wäre es, wenn man es jedem Bürger freistellt, wie er heißen mag. solange es dokumentiert ist, ist es doch völlig Wumpe, wie man mal geheißen hat

Eine Namensänderung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss diese immer beim jeweiligen Amt begründet werden. (Je nach Grund kann sogar ein psychologisches Gutachten abgefragt werden), wenn es dabei "nur" um einen Künstlernamen geht, so kann dieser ohne Weiteres eingetragen werden. Die Änderung des Vornamens erfordert jedoch viel aufwand und es kann auch sehr kostspielig ausfallen. Im Zweifel solltest du dich einfach bei der Behörde erkundigen.

Das sind die Dinge, die man mir damals gesagt hatte. (Eigenerfahrung)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ich denke ja, aber deinen früheren Namen wird man trotzdem irgendwo in einer Datenbank ablegen.

Den kompletten Namen zu ändern ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Für die Änderung des Familiennamens sind auch Voraussetzungen zu erfüllen siehe unten.

Voraussetzungen
  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
  • Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers oder der Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
  • das öffentliche Interesse oder
  • ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname

  • anstößig oder lächerlich klingt oder
  • wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,

Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge entstehen.

Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten

  • eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren,
  • das Aussterben eines Namens verhindern.

Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

Quelle https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/764