Ist dies als Selbstverteidigung erlaubt?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Was daran ist " Selbstverteidigung "?

Verteidigen ist nur bei unmittelbarem Angriff möglich.

Nenn es von mir aus " Freiheitsberaubung- oder Nötigung"- falls die Frau ihn hindert, sich zu entfernen. Die Polizei kann sie rufen - oder es lassen, Aussage gegen Aussage....beim "Hornberger Schießen " ist " beweisen"Trumpf.

Was bei einer Anzeige heraus kommt? Nix

LeicesterCit177 
Fragesteller
 04.08.2023, 19:31

aber es ist ja alles auf Video drauf

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Charalambos  05.08.2023, 21:33
@25dec

Das Video einer legalen und nicht verheimlichten Überwachungskamera ist als Beweis natürlich zugelassen. Das ist der Sinn solcher Kameras. Selbst ein einfaches Handyvideo wäre ein legales Beweismittel.

Illegal wäre es nur, wenn die Aufnahme illegal zustande gekommen wäre oder der Täter dafür in eine Falle gelockt worden wäre...

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Charalambos  05.08.2023, 21:28

Glückwunsch für den Stern, aber Deine Antwort ist falsch.

Viele denken immer, dass nur die Polizei Menschen festnehmen kann. Aber das ist nicht wahr. Nach §127 Abs.1 S.1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Voraussetzung ist, dass die Person auf frischer Tat ertappt wird, fliehen will oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das alles ist hier geschehen und die Frau übergibt den Täter den Ermittlungsbehörden.

Das hat auch nichts mit Freiheitsberaubung zu tun und mit Nötigung schon mal gar nicht. Das ist nochmal ganz was anderes.

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Das Video ist offenkundig in Großbritannien aufgenommen. Wie die Rechtslage da ist weiß ich nicht.

Aber wäre es in Deutschland, dann würde das was die Frau getan hat nicht als Selbstverteidigung zählen. Diese wäre an eine Notwehrhandlung gebunden und eine Notwehrsituation hat nicht mehr bestanden. Vom Täter ging keine erkennbare Gefahr mehr aus.

Aber die Frau hätte sich trotzdem rechtlich korrekt verhalten.

Viele denken immer, dass nur die Polizei Menschen festnehmen kann. Aber das ist falsch. Nach §127 Abs.1 S.1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Person auf frischer Tat ertappt wird, fliehen will oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das alles ist hier geschehen und die Frau übergibt den Täter den Ermittlungsbehörden. Das hat auch nichts mit Freiheitsberaubung zu tun und mit Nötigung schon mal gar nicht. Das ist nochmal ganz was anderes.

Insofern ist die von Dir mit dem Stern für die beste Antwort ausgezeichnete Antwort nicht die Beste, sondern eine falsche. Der Antwortende hatte nicht recht.

Ist dies als Selbstverteidigung erlaubt?

Du meinst wohl eher Notwehr
aber auch hier ist keine Notwehr gegeben, natürlich hat der Typ die Frau sexuell belästigt und sollte dafür bestraft werden, daher kann sie ihn als Maßnahme nur anzeigen, denn Gegengewalt würde es nur Rechtfertigt wenn der Mann die Frau z.B. so Körperlich belästigen würde das sie sich aus seinen Armen befreien müßte, und das dürfte sie z.B. auch mit Gewalt und dürfte ihren Peiniger dabei verletzen, z.B. mit einen Tritt in seinen Schritt, man könnte auch Eier sagen.

Hi,

ist weder Selbstverteidigung noch Notwehr. Wie du schon gesagt hast, der "Angriff" der kein Angriff war, war vorbei.

Eventuell kann man es nach deutschem Recht als vorläufige Festnahme bezeichnen. Kommt dann aber auf den Umstand an.

Vorläufige Festnahme nach 127 StPO

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nein. Selbstverteidigung ist das nicht. Aber sie hat das Recht, den Kerl nach der Straftat festzuhalten, bis die Polizei da ist, um seine Personalien festzustellen und die Anzeige aufzunehmen.