Ist die Mitbenutzung eines Fahrzeuges anrechenbares Eigentum von Sozialhilfeempfänger oder ALG-Empfänger?

Das Ergebnis basiert auf 4 Abstimmungen

Nein, ... 100%
Ja, ... 0%
Anderes, ... 0%

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Nein, ...

Ein Fahrzeug gehört zum Vermögen, welches ggf. eingesetzt werden muß, sofern gewisse Grenzen überschritten werden - es wird ausschließlich auf das Eigentum abgezielt - die Nutzungsrechte an fremdem Eigentum wird nicht als Vermögen berücksichtigt.

So lange das Auto nicht Eigentum der leistungsbeziehenden Person ist , kann es grundlegend auch schon mal nicht dem Vermögen dieser Person zugerechnet werden .

Vorsichtig sollte die Person allerdings sein , wenn z.B. der Kraftstoff zur (Mit-) Benutzung des Fahrzeuges ausschließlich vom Eigentümer bezahlt werden würde . Das könnte dann ggf. als geldeswerter Vorteil betrachtet werden .

Steuern und Versicherung darf die leistungsberechigte Person aus eigener Tasche problemlos selber bezahlen , wenn sie als Halter eingetragen ist .

Wenn der Eigentümer sich daran finanziell beteiligt , sollte E der LB Person das anteilige Geld immer stets als "zweckgebundene Überweisung" zukommen lassen , und die entprechenden Einzahlungsquittungen ( TÜV , Steuerbeleg , Versicherung , Werkstatt etc. ) sollten sorgfältig als Verwendungsnachweis aufbewahrt werden .

Nein, ...

Wenn es nicht dein Eigentum ist, kann eine Nutzung auch nicht zur Anrechnung führen.