Ist die Mitbenutzung eines Fahrzeuges anrechenbares Eigentum von Sozialhilfeempfänger oder ALG-Empfänger?
Sozialhilfeempfänger oder ALG-Empfänger sind nicht Eigentümer des Fahrzeuges, sondern ggf Halte und Mitbenutzer.
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3 Antworten
Ein Fahrzeug gehört zum Vermögen, welches ggf. eingesetzt werden muß, sofern gewisse Grenzen überschritten werden - es wird ausschließlich auf das Eigentum abgezielt - die Nutzungsrechte an fremdem Eigentum wird nicht als Vermögen berücksichtigt.
Wenn es nicht dein Eigentum ist, kann eine Nutzung auch nicht zur Anrechnung führen.
So lange das Auto nicht Eigentum der leistungsbeziehenden Person ist , kann es grundlegend auch schon mal nicht dem Vermögen dieser Person zugerechnet werden .
Vorsichtig sollte die Person allerdings sein , wenn z.B. der Kraftstoff zur (Mit-) Benutzung des Fahrzeuges ausschließlich vom Eigentümer bezahlt werden würde . Das könnte dann ggf. als geldeswerter Vorteil betrachtet werden .
Steuern und Versicherung darf die leistungsberechigte Person aus eigener Tasche problemlos selber bezahlen , wenn sie als Halter eingetragen ist .
Wenn der Eigentümer sich daran finanziell beteiligt , sollte E der LB Person das anteilige Geld immer stets als "zweckgebundene Überweisung" zukommen lassen , und die entprechenden Einzahlungsquittungen ( TÜV , Steuerbeleg , Versicherung , Werkstatt etc. ) sollten sorgfältig als Verwendungsnachweis aufbewahrt werden .