wegerecht für hinter hinterlieger
Ich habe ein Bau-Grundstück und ein Zufahrtsgrundstück von einem Eigentümer erworben, der noch weitere hintereinanderliegende Grundstück im Eigentum hat. Die noch im Eigentum des Verkäufers verbliebenden Grundstücke sind auch von anderer Seite an das öffentliche Straßennetz angeschlossen und erreichbar. Dennoch wurde im Kaufvertrag ein Wegerecht zu Gunsten eines direkt an mein erworbenes Grundstück grenzendes Grundstück eingeräumt (und nur für dieses, beherrschendes Grundstück ist expliziet genannt).
Nun meint der Eigentümer, er kann auch die dahinter in seinem Eigentum stehende Grundstücke über das Wegerecht nutzen. Das ist insbesondere interessant, da er dort den Bau eines Mehrfamilienhauses plant. M. E. darf er das Wegerecht für diese Grundstücke nicht nutzen, da dieses nur für sein direkt an mein Grundstück grenzendes Grundstück vereinbart worden ist. Seiner Ansicht nach ist das anders, sind die Fahrzeuge erst einmal auf seinem direkt angrenzenden Grundstück, können sie auch auf weitere in seinem Eigentum stehende Grundstücke weiterfahren. Das sehe ich anders. Wie kann hier Abhilfe geschaffen werden? Danke
3 Antworten
ein Wegerecht muss im Grundbuch eingetragen werden.
wenn gilt dies auch nur für das eingetragene Gebäude.
die anderen sind von der Straße erreichbar.
Nun meint der Eigentümer, er kann auch die dahinter in seinem Eigentum stehende Grundstücke über das Wegerecht nutzen
Fehlinformation - das Wegerecht endet bei dem dahinterliegenden Grundstück
Die dingliche Sicherung im Grundbuch steht noch aus, soll/muss noch erfolgen.
Rätselhaft.
Die noch im Eigentum des Verkäufers verbliebenden Grundstücke sind auch von anderer Seite an das öffentliche Straßennetz angeschlossen und erreichbar.
Wenn dem so ist, dann verstehe ich das nicht:
Dennoch wurde im Kaufvertrag ein Wegerecht zu Gunsten eines direkt an mein erworbenes Grundstück grenzendes Grundstück eingeräumt (und nur für dieses, beherrschendes Grundstück ist expliziet genannt).
Wenn das jetzige beherrschende Grundstück auch anderweitig erschließbar wäre, wieso unterschreibt man so einen Vertrag? Der Wert des dienenden Grundstückes ist dauerhaft gemindert, und zudem schafft man dem Veräußerer einen weiteren Gewinn - weil das herrschende Grundstück damit anders bebaut werden kann.
Nun meint der Eigentümer, er kann auch die dahinter in seinem Eigentum stehende Grundstücke über das Wegerecht nutzen.
Nein. Das Wegerecht erstreckt sich m.W. ausschließlich auf die Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen des herrschenden Grundstückes, nicht auf anderweitig darüber fakultativ anzubindende Flurnummern.
Ich würde sowohl den KV als auch die Nebenabreden unbedingt anwaltlich prüfen lassen, wenn die entsprechende einschränkende Bestimmung (nur Nutzung für das herrschende Grundstück) noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Ohne diese eindeutige Festlegung sollte kein KV notariell geschlossen werden.
Theoretisch muss/sollte ein Wegerecht immer auch im Grundbuch eingetragen werden. Liegt diese Änderung bereits vor ?
Falls ja, kann der Eigentümer denken was er mag , wenn dort nur Du und der unmittelbare "Nachbar" ( z.B. Hausnummer 12 ) vermerkt ist.
Habt Ihr das nur vertraglich über den Kaufvertrag geregelt, würde ich raten einen Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen.
Die Eintragung im Grundbuch soll noch erfolgen. Da aber eine vertragliches Wegerecht besteht, muss ich das leider einräumen. Allerdings, wie die Antworten zeigen, nur für das vereinbarte Grundstück
Das Wegerecht für das eine Grundstück war Grundbedingung für den Verkauf. Der Preis wurde entsprechend angepasst (gemindert). Vielen Dank für die Antwort