Was beinhaltet das "Nießbrauchsrecht"?
Also so im allgemeinen gibt es dazu natürlich schon Auskünfte im Netz. Allerdings habe ich mit einer treffenden Sicherheit genau das, was ich suche noch nicht gefunden. Daher hier die ganz konkreten Fragen (s.u.). Schön wäre natürlich wenn sich jemand damit sosehr auskennt, dass er die Antworten auch mit Hinweisen zu Quellen bzw. weiteren Informationen stützen könnte! Danke!
Der Fall: auf einem Grundstück stehen mehrere hohe Bäume. Die Bewohner der angrenzenden Grundstücke halten diese auf Grund mehrer Sturmschäden der letzten Jahre nicht für sicher und fordern von dem Bewohner des Baumgrundstücks die Beseitigung bzw. den Rückschnitt der Bäume. Da dieser an dem Grundstück jedoch nur ein Nießbrauchsrecht hat, gibt dieser die Angelegenheit an den Eigentümer des Grundstücks weiter. Der Eigentümer wiederum aber verweist darauf, dass er das Grundstück so lange dieses unter Nießbrauchsrecht steht nicht nutzen kann und somit seinerseits den Nießbrausnehmer in der Pflicht sieht.
- wer hat in diesem Konflikt nun recht?
- besteht eine Pflicht Bäume auf einem Grundstück so in Ordnung zu halten, dass durch diese keine Gefahr für Dritte - sprich in diesem Fall andere Grundstücke oder darauf befindliche Dinge oder Personen - ausgeht? (Stichwort Standsicherheit / Verkehrssicherungspflicht)
- Gehen durch ein Nießbrauchrecht nicht nur Nutzungsrechte sondern auch Pflichten auf den Nießbrauchnehmer über? Wenn ja - welche?
- welche Möglichkeiten bestehen für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke ihre Forderung durchzusetzen?
- Wer haftet im Schadensfall für die Schäden, die durch einen umgestürzten Baum entstehen? Eigentümer der Bäume? Nießbrauchnehmer am Baumgrundstück? Gebäudeversicherung des Geschädigten?
Freue mich auf Eure Antworten. Danke.
2 Antworten
Der Fall: auf einem Grundstück stehen mehrere hohe Bäume. Die Bewohner der angrenzenden Grundstücke halten diese auf Grund mehrer Sturmschäden der letzten Jahre nicht für sicher und fordern von dem Bewohner des Baumgrundstücks die Beseitigung bzw. den Rückschnitt der Bäume
Hier ist grundsätzlich erstmal festzustellen, dass es einen generellen Anspruch auf Beseitigung aufgrund einer abstrakten Gefahr nicht gibt. Allenfalls können die Anlieger den Zuständigen auffordern, die Standfestigkeit per Gutachten prüfen und testieren zu lassen.
Da dieser an dem Grundstück jedoch nur ein Nießbrauchsrecht hat, gibt dieser die Angelegenheit an den Eigentümer des Grundstücks weiter.
Ob hier Nießbrauchsnehmer oder Eigentümer zuständig sind, ergibt sich aus den Vertragsdetails zum Nießbrauch. In den meisten Fällen ist es der Eigentümer, der die Kosten der Instandhaltung zu tragen hat - und dazu würden auch die Bäume auf dem Grundstück zählen. Das kann aber vertraglich abweichend geregelt sein. Gerade in Fällen, in denen Eltern ihren Kindern auf dem Weg der vorgezogenen Erbfolge eine Schenkung mit Nießbrauch zukommen lassen, übernehmen oft die Nießbraucher die laufenden Kosten - und das nicht zuletzt deswegen, weil ansonsten der Eigentümer zwar alle anfallenden Rechnungen bezahlen muss, sie aber nicht steurlich geltend machen kann.
wer hat in diesem Konflikt nun recht?
Kann man ohne Einblick in die Schenkung nicht sagen.
besteht eine Pflicht Bäume auf einem Grundstück so in Ordnung zu halten, dass durch diese keine Gefahr für Dritte - sprich in diesem Fall andere Grundstücke oder darauf befindliche Dinge oder Personen - ausgeht? (Stichwort Standsicherheit / Verkehrssicherungspflicht)
Ja. Verkehrssicherungspflicht. Der Verantwortliche hat die Standfestigkeit regelmäßig fachlich prüfen zu lassen.
Gehen durch ein Nießbrauchrecht nicht nur Nutzungsrechte sondern auch Pflichten auf den Nießbrauchnehmer über? Wenn ja - welche?
Auch das regelt der Schenkungsvertrag individuell.
welche Möglichkeiten bestehen für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke ihre Forderung durchzusetzen?
Keine.
Wer haftet im Schadensfall für die Schäden, die durch einen umgestürzten Baum entstehen? Eigentümer der Bäume? Nießbrauchnehmer am Baumgrundstück? Gebäudeversicherung des Geschädigten?
Das hängt von den genaueren Umständen ab. Sind die Bäume gesund respektive lagen nur Schäden vor, die vom Eigentümer/Besitzer auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nicht zu erkennen waren, haftet niemand (kein Verschulden). Das wäre bei gesunden Bäumen und bei Sturmschäden ebenso der Fall.
Grundsätzlich haben Grundbesitzer Schäden an ihrem Haus und Grundstück immer zuerst ihrer eigenen VGV zu melden. Diese nimmt ggfs. die Versicherung des Nachbarn in Regress bzw. den Eigentümer/Besitzer, sollte diesen ein Verschulden treffen.
Der Nießbrauchnehmer hat Recht. Er kann jeden Nutzen daraus ziehen, hat aber keine Verpflichtungen. Die verbleiben beim Grundstückseigentümer.
Ich kenne ein grundbuchliches Nießbrauchsrecht. Das ist gesetzlich definiert.
Ich auch, nur ist die Frage der Kostenverteilung vertragsabhängig. Nicht immer ist der Eigentümer für die Kosten zuständig, das kann (insbesondere unter steuerlichen Aspekten) auch sehr wohl der Nießbraucher sein.
Von vertraglichen Nebenabreden steht nichts in der Frage. Man muss nicht mehr reininterpretierten, als in der Frage steht. Zudem müsste der FS die Frage nicht stellen, wenn eine entsprechende vertragliche Regelung vorliegen würde.
Quatsch. Der Fragesteller ist weder der Nießbraucher noch der Eigentümer. Ansonsten ergäbe die Frage keinen Sinn.
Du kennst den Vertrag?