Ist der Satz mit oder ohne Komma korrekt? Oder geht beides?

5 Antworten

Ich bin der Meinung es geht beides, da sie sich 1. beim Vorsprechen beide plausibel anhören und 2. kommt es auch auf den Zusammenhang und darauf wie formal es sein soll, an.

Welling  05.01.2014, 21:42

Nein

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Es gibt nach der Reform bei Infinitivgruppen eine größere Freizügigkeit hinsichtlich der Kommasetzung, oft kann man ein Komma setzen, muss es aber nicht.

In deinem Beispiel musst du ein Komma setzen, es ist also nur deine Version 2 richtig..

Die Begründung findest du in Regel K 117, (3) Duden. "Infinitivgruppen werden durch Komma abgetrennt, wenn sie mit einem hinweisenden Wort angekündigt .........werden." Dieses hinweisende Wort ist in deinem Satz "darauf".

Ich freue mich sehr darauf, von Ihnen zu hören.

| Hauptsatz - - - - - - - - - - | | Nebensatz- - - - - |

Hauptsatz und untergeortneter Nebensatz (hier: Infinitivsatz) müssen mit einem Komma voneinander getrennt werden.

Welling  05.01.2014, 21:41

Das gilt bei Infinitivgruppen so nicht immer. s.o.

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Zinsam  06.01.2014, 10:30
@Welling

Es ist aber nie falsch, eine erweiterte Infinitivgruppe mit einem Komma abzutrennen. Daher - wieso unnötig kompliziert machen?

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Welling  06.01.2014, 10:41
@Zinsam

Wohl wahr, es ist nie falsch. Ich war über das "müssen" gestolpert. :-)

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Also laut den Komma-Regeln die wie in der Schule gelernt haben stimmt Satz zwei nicht. Würde sich ja auch irgendwie komisch anhören wenn man es vorließt ;)

Wenn es um eine Bewerbung geht würde ich auf jeden Fall den erstem Satz schreiben. :)

Welling  05.01.2014, 21:43

Nein

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merrypotter  07.01.2014, 23:46
@bsONJAb

Welling hat Recht, glaub ihr ruhig. Die entsprechende Regel ist in ihrem Beitrag genannt. (In deinem fehlen übrigens alle Kommas - und das sind stolze 5 Stück.)

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Hexilarment  11.02.2022, 23:03

In deinen Sätzen fehlen 4 Kommata und du hast 3 Rechtschreibfehler gemacht

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Ich würde sagen das der Satz nur mit Komma richtig ist aber ich weiß es selbst nicht genau.

Welling  05.01.2014, 21:44

s. Duden Regel K 117, da steht die Begründung

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