Inobhut nahme mit 18 wie lange?

3 Antworten

Eine angeordnete Inobhutnahme wird immer dann durchgeführt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Mit dem erreichen der Volljährigkeit spricht in diesem Zusammenhang aber nicht mebr von einem Kind. Das du also mit 18 Jahren in eine Inobhutnahme kommst, halte ich für völlig abwegig. Sollte man also VOR dem erreichen der Volljährigkeit bereits in eine Inobhutnahme überführt werden, endet diese in aller Regel also mit dem 18. Geburtstag. Zwar wird man dann nicht sofort auf die Straße gesetzt, aber es wird dann schon relativ Zeitnah in Verbindung mit der ARGE / Job Center nach einer anderen Lösung gesucht. Dort musst du dann die entsprechenden Anträge stellen, wobei du jedoch noch unterstützt wirst. Möglich wäre zunächst evtl. eine angeschlossene Wohngruppe. Eine Ausnahme gäbe es nur dann wenn ein medizinischer Grund, etwa eine psychische Erkrankung, vorliegt die ein allein Leben vorerst unmöglich machen. Auch dafür gibt es dann betreute Wohngruppen.

Nach dem 18. Geburtstag bist du für dich komplett allein Verantwortlich. Wenn du dann also das Elternhaus verlässt, musst du dann selbst schauen wo du unterkommen kannst. Wie zum Beispiel offene Notschlafstellen. Anlaufpunkte wären da die Caritas, Arbeiterwohlfahrt usw.... Diese sind entweder oft selbst Träger dieser Notschlafstellen bzw. Obdachlosenunterkünfte, oder können möglicherweise unter Umständen eine Schlafstätte für dich organisieren. Die sind jedoch niemals für eine längere Zeit. Allerdings bekommst du auch von denen Unterstützung eigene 4 Wände zu finden, und auch Hilfe beim stellen der ganzen Anträge. Genau so ist mir das aus eigener Erfahrung bekannt. Ich kenne 2 Fälle wo es ähnlich abgelaufen ist.

Geschützt sind Kinder im Alter von weniger als 14 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und Jugendliche, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Unerheblich ist, ob sie unter elterlicher Sorge oder unter Pflegschaft oder Vormundschaft stehen. Ausländische Kinder und Jugendliche werden in Abs. 1 Satz 1 gesondert genannt. Junge Volljährige die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) gehören nicht zum geschützten Personenkreis. Für sie kommen jedoch Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 (betreutes Wohnen), § 41 Abs. 1 (Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung) als Krisenintervention in Betracht.

mehr kannst du hier lesen:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/jung-sgb-viii-42-inobhutnahme-von-kindern-und-jugendlichen_idesk_PI13994_HI1423112.html

Mit 18 wirst du nicht mehr inobhut genommen. Ich habs dir zur andern Frage gesagt: Für dich ist jetzt die OfW-Unterkunft zuständig

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung