Habe ich im folgenden Fall Anspruch auf Kindergeld?

5 Antworten

Von Experte Kessie1 bestätigt

Wenn dein volljähriges Kind nicht auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium ist, wird eine Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit auch nichts bringen.

Denn dann bestünde längstens bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres weiter Anspruch auf Kindergeld.

Er könnte sich bei der Agentur für Arbeit bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres auch arbeitssuchend bzw.arbeitslos melden, dann könnte auch Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Das Kind darf dann aber nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, also nicht mehr als einen Minijob machen.

Bei der Meldung als ausbildungssuchend gibt es diese Einschränkung nicht, aber wie schon erklärt, muss das Kind dann auch nachweislich auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium sein.

Auch wenn es beim Kindergeld schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr gibt, existiert diese Einschränkung beim Verdienst bei Meldung des Kindes als arbeitssuchend bzw.arbeitslos unter 21 Jahren, weil es sonst nicht mehr als solches zählen würde und somit die Anspruchsvoraussetzung nicht mehr erfüllen würde.

Anspruch auf Kindergeld für ein Kind zwischen 18 und 21 ist in § 32 EStG geregelt:

"1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist"

Da der Sohn aber arbeiten will gibt es in der Zeit kein Kindergeld.

Bloodwork826 
Fragesteller
 19.04.2024, 11:48

Dankeschön für die Antwort

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nein hast du nicht mehr, um kindergeld zu beziehen muss das kind in die schule, eine ausbildung machen oder ein FSJ

Pensioner61  18.04.2024, 15:21

Leider Falsch. du solltest den § 2 des BKGG lesen.

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Den Überbrückungszeitraum mit der Familienkasse klären.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.