Gibt es für Richter einen Leitfaden wo eine freie Meinungsäusserung nur über die Arbeit einer Person in öffentlicher Bewertung zu einer Verleumdung wird?
Ein Anwalt liess Jahre verstreichen, nachdem er ein Mandat zur Verfolgung eines Diebstahls unterschrieben hatte. Jährlich sagte er mir bei meinen Besuchen, dass er hart daran arbeitet, den Dieb überführen zu können. Eines Tages erklärte er mir auf meine telefonische Anfrage trocken, der Fall sei verjährt. Darauf hin schrieb ich eine negative Rezension in lokalen Platformen im Internet und wurde von ihm wegen Verleumdung angeklagt.
2 Antworten
Imgrunde ergibt sich das aus den gesetzestexten zur verleumdnung bzw zum rufmord.
Wenn du nun faktenaussagen in deiner Rezension geschrieben hast.
Das sind imgrunde alle aussagen über dinge die die andere person tut oder sagt oder nen zustand über diese person.
Dann musst du nachweisen können. Das diese aussagen so stimmen wie du es sagst.
Wenn du quasi leichtfertigt in deiner rezension schreibst: Er vertröstet einen und tut nichts.
Dann musst du nachweisen das er 1. dich vertröstet hat. Das könntest du theoretisch machen durch den nachrichten austausch.
Und 2. aber auch nachweisen das er nichts getan hat. Vieleicht hat er durchaus seine arbeit gemacht. Aber sie war halt nicht erfolgreich. Nen Dieb zu finden und zu überführen ist jetzt nicht unbedingt einfach.
Die richtiline die ich hier entsprechend für nen richter sehe ist:
Identifikation der fakten aussagen. Und Schauen wie weit du diese dinge vernünftig belegen kannst. Bzw. falls du sie nicht belegen kannst. Auch nicht im wissen bist das deine aussage falsch ist. (Sofern belegbar ist das es sich um eine falsche aussage handelt.)
Etwas unwahres zu sagen, und ne Lüge zu verbreiten. Wird verschieden gewertet.
wo eine freie Meinungsäusserung
Existiert bei uns so gesehen nicht. Direkt. Das recht schützt dich davor das man dich einknastet weil du sagst ich finde es doof was der staat macht.
Als Tipp wenn du deine Rezension schreibst verzichte möglichst auf faktenaussagen. Wenn du nur geschrieben hättest: ich bin unzufireden mit seiner arbeit.
Das ist das rechtlich warscheinlich kaum angreifbar. Weil du hier keine faktenaussage machst. Bzw. das faktum hier ist das du selbst eben unzufrieden bist. Und das ist etwas was du so gesehen nicht nachweisen brauchst. Und nicht einmal nachweisen kannst.
Wie verpackte faktenaussagen bewertet werden kann ich leider nicht sagen. man kann ja locker aus: Derjenige hat nichts getan. -> Ich fühlte mich so als hätte derjenige nichts getan. Machen.
Ersteres ist ne unmissverständliche faktenaussage. Letztere aber nicht weil die aussage wieder auf einem selbst und das eigene gefühl bezogen ist.
Dein letzter Absatz ist ein Tip der Verpackung einer Aussage und ist wichtig. Danke!
Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt, aber dieser Schutz endet, wenn die Äußerung die Rechte anderer verletzt – insbesondere die Ehre einer Person, wie im Falle einer Verleumdung. Verleumdung ist nach § 187 StGB strafbar und liegt vor, wenn jemand absichtlich falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet, die den Ruf einer anderen Person schädigen.
Im Fall einer negativen Rezension, die eine falsche Tatsachenbehauptung über den Anwalt enthält, könnte dies tatsächlich als Verleumdung gewertet werden. Wenn die Äußerung in der Rezension die Arbeitsweise des Anwalts ohne sachliche Grundlage angreift oder falsche Tatsachen über den Fall verbreitet, kann der Anwalt dies rechtlich anfechten. Wenn die Tatsachen jedoch zutreffend sind und lediglich eine kritische Meinung über den Anwalt geäußert wird, könnte dies unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Der Anwalt müsste in diesem Fall nachweisen, dass die Aussagen falsch oder unangemessen sind, um eine Verleumdungsklage erfolgreich zu führen.
Es kommt also sehr auf die genaue Formulierung der Rezension an und darauf, ob sie als Tatsachenbehauptung oder als subjektive Meinung über die Arbeit des Anwalts verstanden werden kann.
LG