Geschenkte Hose zurückfordern?
Hey also normalerweise lass ich mich nicht auf ihr Nivau hinab, aber meine Ehmalige Freundin hatte mir damals ihre Hose geschenkt. Nun nach drei Jahren möchte sie sie wiederhaben. Nach drei Jahren! Ich habe ihr gesagt das ich nicht bereit bin die Hose ihr zurück zu geben.
Nun ist meine Frage ist es erlaubt das ich die Hose behalte oder steht sie ihr zu?
6 Antworten
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Sie hat es dir geschenkt also es ist deine Hose und nach 3 Jahren, also das ist schon dreist.
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Gemäß § 530 BGB
Dies Gesetz besagt das man eine Schenkung zurückfordern KANN, wenn sich die beschenkte Person einer schweren Verfehlung oder groben Undank schuldig gemacht hat
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Eigentlich hat sie dir die Geschenkt. Gib ihr es zurück und gut ist. Finde es unmöglich Geschenke zurück zu fordern.
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Eigentlich gilt ja: Geschenkt ist geschenkt!
Ich meine, Du mußt das Teil nicht zurückgeben. Du hast es ja nicht gestohlen, sie hat Dir die Hose ja freiwillig gegeben.
Und ein Geschenk nach drei Jahren wieder zurückzufordern, ist schon echt strange...
Behalt' das Teil!
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normalerweise lass ich mich nicht auf ihr Nivau hinab
Dann gib ihr den Fetzen einfach zurueck. Rechtlich verpflichtet bist du dazu aber nicht.
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Was deutet hier deiner Meinung nach auf groben Undank hin?
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Oder schwere Verfehlung, ich denke ohne Grund wird eine Freundschaft nicht beendet
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Die Beendigung einer Freundschaft ist aber noch lange keine schwere Verfehlung oder grober Undank im Sinne des § 530 BGB. Das muss dann schon sehr viel mehr passiert sein, worauf hier aber nichts hindeutet.
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Das wird dann ja wohl ein Gericht entscheiden das die Situation genau kennt, du als Laie der die Situation nicht kennt, kannst das gar nicht beurteilen
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Darum frage ich dich ja, wo du hier eine schwere Verfehlung oder groben Undank siehst. Du hast doch den § 530 BGB ins Spiel gebracht, nicht ich.
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Ich sagte nur das dieses Gesetz das regelt du meintest es gibt keine Rechtliche Grundlage. Wie diese nun greift kann ich nicht sagen. Aber es ist die Gesetzliche Grundlage
Gibt aber sogar ein Gesetz dafür Gemäß § 530 BGB