Gehören diese Zahlungen zum Pflichtteil?
Mein Nachbar lebt mit einer Frau zusammen, beide Personen haben zu gleichen Teilen ein Haus gekauft.
Der Sohn des Mannes benötigte zwischendurch immer mal wieder Geld und erhielt insgesamt ca.5000 € innerhalb von 4 Jahren.
Die Lebensgefährtin des Vaters meinte, der Betrag würde dem Sohn vom Pflichtteil abgezogen, falls der Vater vor der Lebensgefährtin versterben sollte.
Ist das richtig so, das geliehene Geld stammt doch alleine vom Vater.
4 Antworten
Um den Pflichtteil muss Sohn sich erst Gedanken machen wenn Vater gestorben ist und die Lebensgefährtin per Testament zur Alleinerbin eingesetzt hätte. Aus erbrechtlicher, steuerlicher Sicht ist diese Eigentumsgemeinschaft an einem Haus relativ teuer. - wenn tatsächlich die LG erben soll.
Unter den bereits bestehenden Randbedingungen ist allerdings zu erwarten, dass eine Erbengemeinschaft Sohn - Lebensgefährtin auf Dauer auch nicht gut geht - meinem Nachbarn würde ich empfehlen sich hierüber rechtzeitig Gedanken zu machen und sich rechtlich und steuerlich beraten zu lassen.
Der bisher verschenkte Betrag hat nicht unbedingt eine Höhe die man auf ein Pflichtteil anrechnen würde - natürlich könnte der Vater dies in einem Testament so verfügen. Ich kann jede Schenkung sowohl auf einen Erbteil wie auch auf einen Pflichtteil anrechnen, wenn ich dies im Testament so niederschreibe.
Dem Sohn wäre evt zu empfehlen sich hier die Schenkung quittieren zu lassen und das einvernehmlich auf eine Rückzahlung oder Anrechnung Erbe verzichtet wird.
Das hat sie nicht zu entscheiden. Ist sie denn als Alleinerbe im Testament eingetragen oder warum soll es nur einen "Pflichtteil" geben?
Schenkungen werden bis 10 Jahre vor dem Tod berücksichtigt und das kann natürlich das Pflichtteil schmälern
Das kann nur sein Vater entscheiden, nicht diese Frau. Der Sohn ist erbberechtigt auf alles, was sein Vater besitzt, nicht diese Frau. Wenn evtl. im Testament etwas anderes steht.
Ja, so sagt sie es. Sie sind auch nicht verheiratet.
Kann der Vater das so im Testament verfügen, dass der Betrag als Schenkung abzuziehen ist?