Frage zu §530 BGB...?

DasOrakel  26.05.2025, 10:46

Um was genau geht es?

Spitzkopf00Dan 
Beitragsersteller
 26.05.2025, 10:47

Naja wie und ob der §530 in diesem Fallbeispiel angewandt werden kann.

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich gehe jetzt davon aus, dass die Frage nur theoretisch ist und es als gesichert gelten kann, dass der Widerruf rechtens ist. (Was anders ergibt sich ja auch nicht aus der Fragestellung)

Ist der Widerruf rechtens, dann ist das nach meinem Wissensstand nach den Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung zu regeln.

Ist der Gutschein noch nicht eingelöst, dann ist der Gutschein als solcher zurückzugeben und nicht der Wert in Geld.

ist der Gutschein schon verbraucht, tritt nach meiner Meinung Entreicherung ein und es nichts zurückzugeben, da das Geschenk bereits verbraucht ist.

(§ 818 BGB)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – (keine Rechtsberatung)

Naja wie und ob der §530 in diesem Fall angewandt werden kann.

Dafür müsste man den genauen Fall kennen.

Eine Schenkung einfach so widerrufen geht halt nicht


Spitzkopf00Dan 
Beitragsersteller
 26.05.2025, 10:50

Es geht auch nicht darum ob ich sie Wiederrufen darf sondern wie es bei einem solchen Verbrauchsgegenstand gehandhabt wird. Sagen wir ich bin auf jeden Fall im Recht.

Die hat mich umgebracht und jetzt wollen meine Kinder diesen Gutschein wieder.

Ich hab mal kurz im Münchener Kommentar zum BGB geschaut und da steht nichts Spezielles zu Gutscheinen o.ä.

Ich würde es deshalb auch über Bereicherungsrecht lösen, sodass beim bereits benutzten Gutschein kein Wertersatz zu leisten ist, da deine Kollegin nach § 818 III BGB entreichert ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Keine Rechtsberatung :)

Das ist bei einer Sachschenkung dieser Art wirklich schwierig zu beantworten, vor allem, weil wir noch nicht wissen, was die Kollegin sich zuschulden hat kommen lassen.

https://www.juraforum.de/lexikon/grober-undank


Spitzkopf00Dan 
Beitragsersteller
 26.05.2025, 10:52

Die hat mich umgebracht... Die Frage war blöd gestellt. Es geht mir nur darum wie man bei solchen Verbrauchsgegenständen verfährt. Ein Grundstück kann ich einfach wieder in Besitz nehmen aber einen einmal eingelösten Gutschein halt nicht.