Frage zu §530 BGB...?
Hallöle,
also so weit ist ja alles klar aber wie sieht das aus wenn ich einen Verbrauchsgegenstand verschenke.
Ein Gutschein für ein Wochenende für 2 Personen in Prag... bspw. Kann ich da auch den Geldwert wiederverlangen? Sagen wir mal den habe ich einer Kollegin zum Geburtstag geschenkt.
Wie sieht es da aus? Nur so aus Interesse.
Um was genau geht es?
Naja wie und ob der §530 in diesem Fallbeispiel angewandt werden kann.
4 Antworten
Ich gehe jetzt davon aus, dass die Frage nur theoretisch ist und es als gesichert gelten kann, dass der Widerruf rechtens ist. (Was anders ergibt sich ja auch nicht aus der Fragestellung)
Ist der Widerruf rechtens, dann ist das nach meinem Wissensstand nach den Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung zu regeln.
Ist der Gutschein noch nicht eingelöst, dann ist der Gutschein als solcher zurückzugeben und nicht der Wert in Geld.
ist der Gutschein schon verbraucht, tritt nach meiner Meinung Entreicherung ein und es nichts zurückzugeben, da das Geschenk bereits verbraucht ist.
(§ 818 BGB)
Naja wie und ob der §530 in diesem Fall angewandt werden kann.
Dafür müsste man den genauen Fall kennen.
Eine Schenkung einfach so widerrufen geht halt nicht
Es geht auch nicht darum ob ich sie Wiederrufen darf sondern wie es bei einem solchen Verbrauchsgegenstand gehandhabt wird. Sagen wir ich bin auf jeden Fall im Recht.
Die hat mich umgebracht und jetzt wollen meine Kinder diesen Gutschein wieder.
Ich hab mal kurz im Münchener Kommentar zum BGB geschaut und da steht nichts Spezielles zu Gutscheinen o.ä.
Ich würde es deshalb auch über Bereicherungsrecht lösen, sodass beim bereits benutzten Gutschein kein Wertersatz zu leisten ist, da deine Kollegin nach § 818 III BGB entreichert ist.
Das ist bei einer Sachschenkung dieser Art wirklich schwierig zu beantworten, vor allem, weil wir noch nicht wissen, was die Kollegin sich zuschulden hat kommen lassen.
Die hat mich umgebracht... Die Frage war blöd gestellt. Es geht mir nur darum wie man bei solchen Verbrauchsgegenständen verfährt. Ein Grundstück kann ich einfach wieder in Besitz nehmen aber einen einmal eingelösten Gutschein halt nicht.