Die Grundsteuer ist nach dem Bestimmungen des Grundsteuergesetzes eine sog. Stichtagssteuer bzw. Jahressteuer, d.h. dass die gesamte Grundsteuer nach den Eigentumsverhältnissen zum 1. Januar berechnet wird. Eine unterjährige Erhebung gibt es nicht.
Entscheidend ist also, wer am 1.1. im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Der Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises spielt insoweit keine Rolle, weil der Eigentumsübergang erst mit der Eintragung im Grundbuch erfolgt.
Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes zugegangen ist.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst mit Ablauf des Jahres.
Der neue Eigentümer darf von der Stadt/Gemeinde erst zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn der Zurechnungsbescheid (Grundsteuermess- u. Einheitswertbescheid) des Finanzamtes vorliegt.