Frage?

Himmbeerherz  07.06.2023, 12:16

Wenn in Deutschland, dann ist die sechs in deutsch?

Gbglol282 
Fragesteller
 07.06.2023, 12:29

Ja in nrw und nein Mathe

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hi!

Falls du eine Schule in Bayern besuchst:

  • Eine Sechs in Deutsch —> keine Nachprüfung
  • 3 Fünfen in Hauptfächern —> keine Nachprüfung
  • 4 Fünfen in Vorrücksfächern —> keine Nachprüfung

Nachprüfung 

(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.

(3) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

(4) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. 2In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. 4Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

(5) 1Reichen die in der Nachprüfung erzielten Noten zusammen mit den übrigen Noten für das Vorrücken aus, wird das Bestehen der Nachprüfung und das Vorrücken festgestellt. 2In einem neuen Jahreszeugnis werden die jeweils besseren Noten aus Jahresfortgang oder Nachprüfung eingetragen. 3Das Zeugnis erhält einen Vermerk darüber, welche der Noten auf der Nachprüfung beruhen.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Recherchen & bin in der Schule
Gbglol282 
Fragesteller
 07.06.2023, 12:28

Vielen Dank für diese ausführliche Erklärung , allerdings besuche ich die Schule in NRW

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Himmbeerherz  07.06.2023, 12:35
@Gbglol282

Hi!

ok, tut mir leid, hier für NRW:

Die Schulleitung spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn Du die Bedingungen dafür erfüllst. Dies ist der Fall, wenn Du durch die Nachprüfung Deine Note in einem Fach von mangelhaft auf ausreichend verbessern könntest und dadurch dann die Versetzungsbestimmungen erfüllen würdest.

Im Umkehrschluss heißt das aber auch: wenn Du durch die Teilnahme an der Nachprüfung Deine Note zwar verbessern könntest, aber insgesamt die Versetzungsbestimmungen trotzdem nicht erfüllst, dann wirst du gar nicht erst zur Nachprüfung zugelassen.

Zusammen mit dem Zeugnis erhalten Deine Eltern eine schriftliche Mitteilung von der Schule, wenn Du die Voraussetzungen für die Nachprüfung erfüllst. In dieser Mitteilung steht auch in welchen Fächern Du die Nachprüfung machen kannst. Außerdem teilt die Schule die Anmeldefristen zur Nachprüfung mit.

  • Deine Eltern bekommen auch noch ein Angebot zur Beratung vor den Sommerferien

Kommt noch etwas

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Himmbeerherz  07.06.2023, 12:36
@Himmbeerherz

Versetzungsbestimmungen

§ 21 (auslaufend) 

Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, 

Wiederholung, Rücktritt

(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben.

(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.

VV zu § 21 (auslaufend)

Kommt noch was
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Himmbeerherz  07.06.2023, 12:38
@Himmbeerherz 21.1 zu Absatz 1

21.1.1 Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

21.1.2 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

21.1.3 Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Versetzungstermin die Schule, entscheidet die Versetzungskonferenz über die Versetzung.

§ 21 

(ab 01.08.2019 neu 

für Klasse 5 eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang) 

Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, 

Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt

(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben.

(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben.

(3) Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang können zur Verkürzung der Schulzeit leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 Profilklassen einrichten. § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Schülerinnen und Schüler der Profilklassen arbeiten

1. in den Klassen 7 bis 9 die Unterrichtsinhalte der Klasse 10 vor, erwerben am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzen dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort oder

2. in den Klassen 7 bis 10 die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 vor und erwerben am Ende der Klasse 10 mit Erfüllen der Versetzungsanforderungen auch die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase.

Für die Einrichtung von Profilklassen nach Nummer 1 oder 2 erarbeitet die Schule ein pädagogisches Konzept. Auf Basis dieses Konzepts entscheidet die Schulkonferenz über die Einrichtung von Profilklassen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung kann die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gründe dem entgegenstehen. Die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 schlägt den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel in eine Profilklasse vor; die Aufnahme setzt einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.

VV zu § 21

Kommt noch was
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Himmbeerherz  07.06.2023, 12:39
@Himmbeerherz

21.1 zu Absatz 1

21.1.1 Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

21.1.2 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

21.1.3 Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Versetzungstermin die Schule, entscheidet die Versetzungskonferenz über die Versetzung.

21.3 zu Absatz 3

Dem Antrag der Schule an die Schulaufsichtsbehörde zur Einrichtung einer Profilklasse ist das schulische Konzept beizufügen. Dieses muss enthalten:

  • eine konkretisierte Stundentafel für die Profilklasse,
  • eine Konkretisierung der Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 SchulG,
  • eine Aussage darüber, wie die Schülerinnen und Schüler der Profilklasse in das Fächerangebot der gymnasialen Oberstufe eingegliedert werden sollen,
  • gegebenenfalls Hinweise auf Maßnahmen zur Begabtenförderung an der Schule.

Die Vorgaben des § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG zur Klassenbildung sind einzuhalten. Darüber hinaus kann die Schulleitung die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses zur Einrichtung einer Profilklasse aus organisatorischen Gründen wie z. B. der Unterrichtsorganisation, dem Fachlehrereinsatz oder der Fächerwahlmöglichkeiten ablehnen.

§ 22 

Allgemeine Versetzungsanforderungen

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn

1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder

2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.

(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam anzukündigen.

(5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.

VV zu § 22

22.3 zu Absatz 3

Im Rahmen äußerer Differenzierung (§ 3 Absatz 4) erbrachte Leistungen sind nicht versetzungswirksam, können aber bei der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. Die Schule berücksichtigt positive Leistungen im herkunftssprachlichen Unterricht im Rahmen der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers; die Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht erhält Gelegenheit, sich zu äußern.

22.4 zu Absatz 4

22.4.1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kündigt die Versetzungswirksamkeit des Halbjahresunterrichts zu Beginn des Schuljahres schriftlich an. Die Note des in einem Schulhalbjahr unterrichteten Fachs wird in das Versetzungszeugnis unter Angabe des Zeitraumes, in dem das Fach erteilt worden ist, übernommen.

22.4.2 Besteht die Gefahr, dass der Halbjahresunterricht zum Schulhalbjahr mit einer nicht ausreichenden Leistung benotet wird, benachrichtigt die Schule die Eltern spätestens zehn Wochen vor dem Halbjahreszeugnis. Sie verwendet dabei den nach Anlage 11 vorgesehenen Vordruck.

LG

PS: Das war’s

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