Fehlbelegung nach Fehlgeburt - Sozialwohnung?

2 Antworten

Wenn der Mietvertrag unterschrieben ist, dann gilt er. Auch dann wenn es zu einer Fehlgeburt kommen sollte oder das Kind irgendwann mal erwachsen ist und auszieht.

Möglicherweise müsst ihr dann eine Fehlbelegungsabgabe zahlen, aber das ist nicht so viel.

Bei der Anmietung einer Wohnung ist bereits der zukünftige Wohnflächenbedarf für das noch ungeborene Kind zu berücksichtigen.

Meines Wissens wird die Zustimmung zur Anmietung einer entsprechenden Wohnung in der Regel ab dem 7. Schwangerschaftsmonat (die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. gehen von der 13. SSW aus) erteilt.

Da gibt es nur noch ein sehr geringes Fehlgeburtsrisiko.

Jedoch ist zu gewährleisten, dass die Schwangere noch vor Eintritt der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt) den Umzug organisieren und durchführen kann. Bei Risikoschwangerschaften oder bei alleinstehenden Schwangeren ist die Frist vorzuverlegen.

Die hier in einer Antwort erwähnte Fehlbelegungsabgabe in den meisten Bundesländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschafft worden.

Alles Gute für dich!