Fahrverbote in Thüringen, Aussetzung der Verfahren Verfassungskonform?

1 Antwort

Dies ist ja sowohl im GG (Art. 103 Abs. 2) sowie im § 3 des OwiG festgelegt.

Art. 3 GG:

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Die Strafbarkeit besteht ja schon länger, nur das Strafmaß ändert sich eventuell.

OWiG §3:

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Ordnungswidrig waren Verstöße gegen die StVO auch schon länger.

Das Rückwirkungsverbot kommt nur bei neuen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zur Anwendung. Z.B. kann kein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnungen verhängt werden, wenn dieser Verstoß im Januar passiert ist, um mal ein blödes Beispiel zu nehmen.