Erhalte ich Bürgergeld oder Arbeitslosengeld?
Hallo zusammen,
Ich habe gerade eine neue Arbeitsstelle angefangen, befinde mich aber im Krankenschein da ich aktuell psychisch nicht in der Lage bin zu arbeiten und erst auf einen Therapieplatz warten muss. Ich habe mich aufgrund dessen entschieden erst einmal mich kündigen zu lassen (oder selbst kündigen?) und arbeitslosengeld zu erhalten bis es mir besser geht und ich wieder arbeiten kann. Meine Frage bezieht sich darauf wie der Ablauf ist und mit wie viel Geld ich ungefähr rechnen kann. Falls ich eine fristlose Kündigung bekommen sollte oder selbst Kündige habe ich erfahren, dass mir das Arbeitsamt 12 Wochen das Geld sperrt. In dieser Zeit hat man nach Rechersche aber trotzdem noch Recht auf Bürgergeld. Jetzt ist meine Frage wie viel Bürgergeld ich ungefähr erhalten werde, da meine Freundin ( wir wohnen schon länger als 4 Jahre zusammen, beide unter 25 ) . Oder gibt es Möglichkeiten die Sperrzeit zu umgehen? Mein Arzt schreibt mich seit 2 Jahren öfter mal Krank wegen meiner Psyche. Mein Hauptptoblem ist, das ich nicht ohne Geld da stehen will falls eine Fristlose Kündigung kommen sollte da meine Freundin die kosten nicht alleine Tragen kann ( sie verdient ca 1.800) Brutto. Kurz gefasst: Mit wie viel Bürgergeld kann ich mit den genannten Angaben rechnen? Wie kann ich die Sperrzeit umgehen? und was ist die klügste vorgehensweise für mich? Und ja ich weiß, arbeiten gehen,.... aber es ist mir momentan nicht möglich, habe es oft genug in den letzten Jahren versucht bei verschiedenen Arbeitgebern.
Ich befinde mich zusätzlich aktuell in einer Privatinsolvenz (Wohlerhaltensphase) falls dies wichtig ist.
Danke für Ihre Hilfe
2 Antworten
Wenn Du krank bist, lasse Dich krankschreiben.
Der Rest ergibt sich.
Solange Du AU - geschrieben bist, bekommst Du ja Krankengeld von der Krankenkasse, wenn Du nicht schon länger als 4 Wochen beschäftigt bist.
Sonst würde es es einmal eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber von bis zu 6 Wochen und dann erst Krankengeld geben.
Auf keinen Fall selber kündigen, wenn Du noch in der Probezeit bist, kommt die Kündigung sicher früher oder später selber vom Arbeitgeber und somit würde auch keine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen eintreten können.
Aber selbst wenn es keine Sperrzeit geben würde und Du dann arbeitslos wärst und die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllt hättest, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hättest, stünde dir kein ALG - 1 zu.
Denn dafür muss man der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen und das kannst Du nach eigenen Angaben derzeit ja nicht.
Also solange Du ununterbrochen AU - geschrieben bist und jetzt schon Krankengeld erhalten würdest, stünde dir das für insgesamt 78 Wochen zu, zumindest wäre das im Regelfall so.
Das Krankengeld würde natürlich dann auch bei evtl. Leistungen vom Jobcenter mit Bürgergeld im Regelfall bis auf 30 Euro Versicherungspauschale auf den Bedarf angerechnet.
Verdient deine Partnerin 1800 Euro Brutto oder bekommt sie das Netto aufs Konto gezahlt ?
Da ihr schon länger als 1 Jahr zusammen lebt, bildet ihr in den Augen des Jobcenters eine BG - Bedarfsgemeinschaft, in dieser wird Einkommen und Vermögen auf den Gesamtbedarf von euch angerechnet.
Hat sie min. 1200 Euro Brutto, kann sie den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 348 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.
Was dann vom Nettoeinkommen bleibt wäre das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen, welches dann mit anderen anrechenbaren Einkommen auf euren Gesamtbedarf angerechnet würde.
In einer BG - Bedarfsgemeinschaft läge der Gesamtbedarf derzeit bei min. 2 x 506 Euro für den Regelbedarf des Lebensunterhalts + min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.
Dann hätte sie nach Abzug des Freibetrags auf Erwerbseinkommen ja max. 1452 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.
Zieht man die min. 1012 Euro für die Regelbedarfe ab, blieben max.um die 440 Euro für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom übrig.
Ist die Warmmiete höher, dann besteht bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen zumindest theoretisch noch Anspruch auf eine Aufstockung.
Der Beitrag für deine kranken und Pflegeversicherung darf man ja hierbei auch nicht vergessen, solange ihr nicht verheiratet seid und Du über ihre Krankenversicherung in der Familienversicherung kostenlos mitversichert werden könntest, wenn sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht privat versichert ist.
Bitteschön
Danke für die Hilfe , meine Freundin erhält 1800 netto auf dem Konto