Einzelunternehmen oder Einzelunternehmen e.K.?

4 Antworten

Hallo Taschentuch58,

guckst Du: https://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragener_Kaufmann

Ein paar Auszüge (weil c&p einfach Spaß macht)

Die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau (auch Einzelkaufmann bzw. -frau) gibt in Deutschland an, dass ein Einzelunternehmer, das heißt eine natürliche Person, als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Übliche Abkürzungen für Einzelkaufleute sind insbesondere e. K., e. Kfm. oder e. Kfr. (§ 19 HGB).

Damit findet auf die Geschäfte des eingetragenen Kaufmanns das Handelsgesetzbuch Anwendung. Für ihn gelten daher insbesondere die Handelsbräuche, wie die Rügepflicht (§ 377 HGB) oder die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Obwohl der eingetragene Kaufmann keine juristische Person ist, kann er unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB).

Das Einzelunternehmen im weiteren Sinne, also ungeachtet einer etwaigen Eintragung in das Handelsregister, ist die häufigste Rechtsform in Deutschland. Der Inhaber des Einzelunternehmens trägt die volle persönliche Haftung für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Soweit der Einzelunternehmer kraft Betätigung Kaufmann im Sinne des HGB ist (Istkaufmann, Handelsgewerbe gem. § 1 HGB), ist die Eintragung ins Handelsregister gesetzlich vorgeschrieben (§ 29 HGB). Andere Gewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen und somit Kaufmann kraft Eintragung werden (sogenannte Kannkaufleute: Kleingewerbe gem. § 2 HGB, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB).

LG

G.H.

Der Hauptunterschied ist das Ausmaß der gewerblichen Tätigkeit. Ein Einzelunternehmen e.K. (eingetragener Kaufmann) liegt automatisch vor, soweit der Geschäftsbetrieb typischerweise keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hierunter versteht man z.B. so etwas wie Buchhaltung, Büroräume, etc.

Um zu beurteilen, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, guckt man sich ein Gesamtbild des Ladens an, das z.B. die Umsätze, die Anzahl der Kunden und die Art der Tätigkeit erfasst. Erst ab einem Umsatz von 250.000€ geht man regelmäßig davon aus, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist.

Das übliche Kiosk um die Ecke z.B. erfordert hiernach keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Die Art der Geschäfte ist sehr einfach. Der Betreiber kauft Dinge ein, die er wieder verkauft. Häufig braucht er hierfür nicht einmal Angestellte. Auch der Umsatz hält sich bei einem Kiosk im Regelfall in Grenzen.

Daneben ist die Eintragung im Handelsregister noch ein weiterer wesentlicher Unterschied. Auch Einzelunternehmer, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können sich nämlich eintragen lassen (§ 2 HGB) und damit alle Folgen einer Eintragung herbeiführen.

Einzelunternehmer ist jede natürliche Person, die alleine ein Gewerbe betreibt.

Wenn diese sich ins Handelsregister eintragen lässt, hat sie für das Gewerbe den dort eingetragenen Namen mit der Ergänzung "e.K." zu führen.

Viele Leute nutzen diese Möglichkeit, um den fremden Namen eines übernommenen Betriebs weiterführen zu können.

e.K. bedeutet die Eintragung ins Handelsregister und die Buchführungspflicht.