Dürfen meine Eltern mich Stalken?

5 Antworten

Ich würde mit den Eltern darüber sprechen das es mich stört und es nichts daran änder wird .

aber gesetzlich nicht das wäre auch irgendwie gemein aber ich kann dich verstehen .😉🍀

Nein, deine Eltern stalken dich ja nicht im strafbaren Bereich. So können sie sich auch bewegen, wie es ihnen beliebt.

Wie wäre es, wenn du ihnen einfach sagen würdest, dass du zu deiner Freundin fährst? Immerhin wohnst du noch unter ihrem Dach.

Als unsere Kinder noch zu Hause lebten, wollte ich auch gerne wissen, wohin sie gehen und ob sie über Nacht weg bleiben.

Deine Eltern werden sich abfinden müssen, dass du lesbisch bist. Von daher ist es besser, dass du ihnen von ihrer Freundin erzählst und sie einander auch mal vorstellst.

Das kann oft Vorurteile abbauen oder sie können sich eher mit dem Gedanken anfreunden. Denn alles was man kennt und einem vielleicht die Person auch noch sehr sympathisch, höflich erscheint, verliert an generelle Ablehnung.

Natürlich solltet ihr bei so einem Treffen, nicht wie zwei total verliebte Turteltäubchen auftreten. Man muss ja den Bogen nicht überspannen und ist auch nicht bei einem Heteropaar angebracht, dass man beim ersten Besuch sich ständig küsst oder Umschlungen da sitzt.

Von daher versuche doch eher deine Eltern ein Stück weit abzuholen, statt trotzig zu reagieren. Denn nur so kannst du das Umdenken deiner Eltern fördern. Alles Andere verhärtet die Fronten nur noch mehr.

Darum sei klug und sage ihnen das nächste Mal, dass du zu deiner Freundin fährst, die, falls sie möchten auch gerne mal persönlich kennen lernen dürfen. Vielleicht auf neutralem Boden in einem Restaurant auf einen Kaffee.

Strafgesetzbuch (StGB)§ 238 Nachstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.

die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

2.

unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

3.

unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

a)

Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder

b)

Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,

4.

diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,

5.

zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,

6.

eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

7.

einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

8.

eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.

durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,

2.

das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,

3.

dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,

4.

bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,

5.

eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,

6.

einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder

7.

über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Prinzessle  13.12.2023, 22:35

Tja das stimmt so natürlich alles. Nur muss man das auch beweisen können, in dem man Aufzeichnungen macht, wann, wo und vor allem ob man die ganze Zeit verfolgt wird.

Man muss das schon relativieren, denn Stalking ist in der Tat eine schreckliche Untat, wo die Opfer sich keine Sekunde wirklich unbeobachtet fühlen.

Wenn die Eltern aber nun in Erwägung ziehen, ihr mal hinter her zu fahren, weil sie eine ganz gewöhnliche Frage nicht beantwortet, dann ist dies noch längstens kein Stalking.

Zumal sich ihre Eltern vielleicht auch einfach kurz aufregten, weil sie keine Antwort auf eine simple, normale Frage bekommen haben und das kann einem dann eben auch auf die Palme bringen, dass man sagt, das nächste Mal fahre ich ihr einfach hinterher. Immerhin wohnt sie offenbar ja noch unter ihrem Dach und könnte sich ansonsten gar kein Auto leisten. Denn Normalo verdient mit 18 noch nicht das Gelbe vom Ei.

Lavenderblaubee  13.12.2023, 21:59

Oh wusste ich nicht aber ich denke nicht das man den Eltern so was antun will

Naja, hinfahren dürfen sie, wohin sie wollen. Dir nachstellen dürfen sie nicht.

Ich seh aber auch kein Problem darin, den Eltern grob zu erzählen, was du so treibst.

Meine Tochter tut das von sich aus, weil sie weiss, dass wir uns um sie Gedanken machen

sag deinen eltern einfach wo du hinfährst oder leb damit das sie es selbst herausfinden. alternativ müssen sie dir auch kein zimmer mehr bieten, kein auto finanzieren oder sonstiges. du kannst auch gerne ausziehen, dann kannst du tun was du möchtest.