Darf man Verbrecher als Notwehr im eigenen Haus töten, wenn man die Chance dazu hat, zur Sicherheit?

3 Antworten

Es kommt auf die Verhältnismäßigkeit an. Wird dein Leben akkut bedroht darfst du dich wehren. Wenn der Angreifer dabei stirbt, kommt es drauf an. Hast du dich gewehrt und ihn dabei getötet ohne dass es deine Absicht war, könnte es als Notwehr durch gehen. Sollte sich aber raus stellen, dass es sein Ziel war ihn zu töten, glaube ich nicht, dass es als Notwehr durch geht.

FA117  12.04.2024, 22:56

Absicht oder nicht spielt keine Rolle Polizisten tragen schließlich auch Schusswaffen mit der Absicht in Notfall tödliche Gewalt auszuüben

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Wenn er dein Leben akut bedroht und die einzige Möglichkeit ist der Griff nach seiner Waffe dann könntest du mir Notwehr davon kommen. Wenn du beweisen kannst das es nicht anders ging. Vielleicht kannst du aber auch "nur" ins Bein oder so schießen oder weglaufen oder so.

Aber einfach nur so zur Sicherheit wird dir wohl eher Mord vorgeworfen wenn der Täter entwaffnet war und nichts mehr tun konnte

Aber das Urteil wird dann wohl von Umständen abhängen so schlimm wie das klingt und so ungerecht wie es ist. Bist du eine weiße, kleine, schmächtige 18 jährige Frau wirst du wohl besser davon kommen als ein großer, starker, 29 jähriger Mann mit Migrationshintergrund

maxundmogli  29.02.2024, 22:08

Schuss ins Bein kann auch tödlich enden , immer dieser Irrglaube.

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FA117  12.04.2024, 22:57
@maxundmogli

Genau die Oberschenkelarterie ist sehr tödlich wenn man die Oberschenkelarterie durchtrennt ist man tot

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Nein, man muss in einer Notwehrsituation immer auf das mildeste zur Verfügung stehende Mittel zurückgreifen um den Angriff abzuwehren.

Wenn du ihm bereits seine Waffe abgenommen hast gibt es definitiv keine Rechtfertigung mehr ihn zu erschiessen.

Artus01  24.01.2024, 21:31

Immer derselbe Mist hier:

Man muss in einer Notwehrsituation immer auf das mildeste zur Verfügung

Davon steht hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

Nichts.

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Nachtmensch0711  24.01.2024, 21:34
@Artus01

Jeder der auch nur ein kleines bisschen etwas von juristischen Themen versteht weiß, dass nicht nur die reinen Gesetzestexte relevant sind, sondern auch entsprechende Gerichtsurteile. Und hier ist es Konsens, dass das mildeste Mittel gewählt werden muss. Jeder Rechtsanwalt wird dir das bestätigen.

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Artus01  24.01.2024, 21:39
@Nachtmensch0711
Jeder der auch nur ein kleines bisschen etwas von juristischen Themen versteht weiß, dass nicht nur die reinen Gesetzestexte relevant sind,

Das ist ein klarer Beweis dafür das Du nicht zu dem von Dir erwähnten Personenkreis gehörst, denn:

dass nicht nur die reinen Gesetzestexte relevant sind

genau das ist der Fall.

sondern auch entsprechende Gerichtsurteile.

Diese orientieren sich nur nach dem Gesetzestext, und nur danach.

Und hier ist es Konsens, dass das mildeste Mittel gewählt werden muss.

Nö, nur das geeignete Mittel, von milder steht nichts im Gesetz.

Jeder Rechtsanwalt wird dir das bestätigen.

Ja, aber nur einer von der Youtubenuniverstät.

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Nachtmensch0711  24.01.2024, 21:51
@Artus01

Dein gefährliches Halbwissen wird durch selbstbewusstes Auftreten nicht richtiger.

Ich empfehle dir einen Rechtsanwalt deines Vertrauens zu fragen wenn du mir nicht glaubst. Optimal wäre einer für Strafrecht…

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Artus01  25.01.2024, 13:40
@Nachtmensch0711
Dein gefährliches Halbwissen wird durch selbstbewusstes Auftreten nicht richtiger.

Mein selbstbewusstes Auftreten kommt nicht von gefählichem Halbwissen, sondern von fundiertem Wissen. Im Gegensatz dazu verfügst Du lediglich über reichlich Nichtwissen.

Ich empfehle dir einen Rechtsanwalt deines Vertrauens zu fragen wenn du mir nicht glaubst.

Ich muss dazu keinen Rechtsanwalt befragen, denn ich weiss dass meine Ausführungen richtig sind.

Optimal wäre einer für Strafrecht…

Danke für den überflüssigen Rat, aber auch das weiss ich bereits.

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Nachtmensch0711  25.01.2024, 14:27
@Artus01

Ich kann mich nur nochmal wiederholen: Deine Ausführungen werden durch selbstbewusstes Auftreten nicht richtiger.

Jeder der gerne wissen würde wer von uns nun tatsächlich recht hat, kann ja einen Anwalt befragen, auch wenn du selbst es nicht für nötig hältst, u d wird dann bestätigt bekommen dass ich das bin. Und damit bin ich raus.

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Artus01  25.01.2024, 15:02
@Nachtmensch0711
Deine Ausführungen werden durch selbstbewusstes Auftreten nicht richtiger.

Müssen sie auch nicht, denn sie sind richtig.

u d wird dann bestätigt bekommen dass ich das bin.

Nein, wird er sicher nicht.

Zum Abschluss. Gegen das was ich in über 40 Berufsjahren als Justizbeamter gemacht habe kommt kaum ein Rechtsanwalt mehr an. Vor allem dann nicht wenn es sich um Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsrecht handelt, das waren nämlich in gut 30 Jahren davon meine Tätigkeitsschwerpunkte.

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Nachtmensch0711  25.01.2024, 20:34
@Artus01

Du befasst dich seit 30 Jahren mit Strafrecht, und weißt nicht, dass Richter eben nicht nur den häufig sehr abstrakt und unspezifisch formulierten Gesetzestext als Grundlage zur Urteilsfindung heranziehen, sondern üblicherweise auch bereits rechtskräftige Urteile in vergleichbaren Fällen und juristische Erläuterungen - sogenannte Gesetzeskommentare - in denen einzelne Paragraphen oder Artikel genauer erklärt werden, um es zu erleichtern die Gesetze richtig anzuwenden?

Ich habe mal den Gesetzeskommentar herausgesucht, der in der Praxis üblicherweise als Grundlage für die Urteilsfindung bei Verfahren zum Thema Notwehr dient und der in so ziemlich jedem Beschluss bzw. Urteil das ich dazu gesehen habe als Leitsatz aufgeführt wird:

„Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich auf der Grundlage einer objektiven ex ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung. Danach muss der Angegriffene auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 22 Rn. 8 mwN). Ein milderes Mittel, dessen Wirkung zweifelhaft erscheint, muss gewählt werden, solange im Fall eines Fehlschlags noch genügend Zeit verbleibt, um unmittelbar danach eine sichere Abwehrmaßnahme zu ergreifen (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 161)“

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Artus01  25.01.2024, 21:22
@Nachtmensch0711

Richter urteilen nicht abstrakt, denn das geht in die Hose, sie urteilen nach dem Gestz und nichts anderes.

Was Deine schlauen Kommentare angeht, so nutzen diese nichts ohne konkret den Fall zu kennen.

Bei der Schilderung in der Frage wird es ohnehin gar nicht erst zu einem Urteil kommen, denn der staatsanwalt wird das verfahren einstellen.

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